LV Niedersachsen und Bremen - Abgabenordnung

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04.01.2012

Abgabenordnung

Bekanntgabe eines Steuerbescheides an Bevollmächtigten

Das Finanzgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein dem Steuerberater nach Mandatsniederlegung zugegangener Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben worden ist. Das Gericht urteilte, dass sich der Steuerpflichtige die Verwendung einer umfassenden Vollmacht zurechnen lassen müsse, wenn er den Berater in einem anderen Verfahren erneut beauftragt und es unterlassen habe, sich die Vollmacht nebst Kopien wieder aushändigen zu lassen.

Im Streitfall seien die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht nach Auffassung der Richter erfüllt. Eine Anscheinsvollmacht setze voraus, dass der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters zwar nicht kenne, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Darüber hinaus müsse der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der Vertretene sein Handeln dulde und billige. Im Besprechungsfall hatte die Steuerberatungsgesellschaft dem Finanzamt die Mandatsniederlegung zwar angezeigt. Allerdings trat sie unter Verwendung der alten Vollmacht in einem völlig anderen Klageverfahren wieder für die Steuerpflichtige auf. Zwischenzeitlich übersandte das Finanzamt der Steuerberatungsgesellschaft den streitigen Bescheid. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kam es zum Streit um die wirksame Bekanntgabe. Die Richter entschieden, dass die Steuerpflichtige die Vollmachtsurkunde nach Mandatsniederlegung gegenüber dem Finanzamt hätte für kraftlos erklären oder vom Berater zurückfordern müssen. Das Finanzamt könne mit Blick auf die erneute Bevollmächtigung in anderer Angelegenheit davon ausgehen, dass die Steuerpflichtige ihr Auftreten als Empfangsbevollmächtige dulde und billige. Die Absprachen im Innenverhältnis zwischen Steuerpflichtiger und Berater hätten ansonsten gegenüber dem Finanzamt offenbart werden müssen. Insofern sei ein Rechtschein gesetzt worden, den sich die Steuerpflichtige zurechnen lassen müsse.

Urteil des FG Köln vom 15.06.2011, Az. 7 K 1798/10 - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH XI B 84/11

Praxistipp:
Bei Beendigung eines Steuerberatungsvertrages durch Kündigung oder Mandatsniederlegung sollte nicht nur sorgfältig darauf geachtet werden, die Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Finanzamt anzuzeigen, sondern auch darauf, dass etwaige Vollmachten widerrufen und zurückgefordert werden. Zur Beweissicherung ist es ratsam, den Widerruf und die Rückforderung der Vollmacht gegenüber dem Steuerberater schriftlich vorzunehmen.
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