LV Niedersachsen und Bremen - Akteneinsicht

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28.05.2010

Akteneinsicht

Kein unbeschränktes Recht im Besteuerungsverfahren

Im Allgemeinen Verwaltungsverfahren regelt § 29 VwVfG das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten. Im Besteuerungsverfahren gibt es in der Abgabenordnung keine ausdrückliche Bestimmung, die ein Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters oder Beraters regelt.

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, das ein allgemeines Akteneinsichtsrecht für die Steuerverwaltung nicht praktikabel sei. In den Steuerakten befänden sich nicht selten Informationen über die Verhältnisse Dritter (etwa Anzeigen oder Erkenntnisse aus Kontrollmitteilungen), die dem Steuergeheimnis unterliegen.

Auch wenn danach kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren besteht, ist doch durch Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung grundsätzlich anerkannt, dass die Finanzbehörde einem Antrag auf Akteneinsicht entsprechen kann. Es handelt sich also um eine Ermessenentscheidung. Das Finanzamt muss demnach im Einzelfall die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht gegen die besonderen Verwaltungsinteressen abwägen. Diese Entscheidung unterliegt dann einer gerichtlichen Kontrolle.

Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht in der Besprechungsentscheidung erneut bestätigt. Es führt aus, dass die Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren lediglich ausnahmsweise in Betracht komme. Im entschiedenen Fall lehnt das Finanzgericht die Akteneinsicht mit Hinweis auf die Schutzbedürftigkeit personenbezogener Angaben Dritter ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, Az. 7 K 1213/07, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: II B 193/09).

Hinweis für die Praxis:
Akteneinsicht ist z. B. zu gewähren, wenn im Besteuerungsfall ein Beraterwechsel eingetreten ist und dem neuem Berater die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass über § 78 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht besteht. Die Beteiligten bzw. der Prozessbevollmächtigte können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten, auch Beiakten, einsehen und auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen.
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