LV Niedersachsen und Bremen - Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

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29.05.2012

Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

Einspruchseinlegung per Email

Ist die Einlegung eines Einspruchs per Email ohne weitere Erfordernisse möglich, muss das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf ausdrücklich hinweisen.

Im Streitfall legte der Kläger gegen Bescheide vom 30.03.2011 nach Ablauf der Monatsfrist am 20.05.2011 Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, der Einspruch sei nicht verspätet, da das Finanzamt in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht über die Möglichkeit belehrt habe, dass der Einspruch auch per Email eingelegt werden könne. Dies führe dazu, dass für die Einlegung des Einspruchs die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gelte. Das Finanzamt begründete seinen Klageabweisungsantrag mit dem Argument, dass zwar die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email bestehe, ein Hinweis jedoch nicht erforderlich sei, da die Email (ebenso wie das Telefax) eine Unterform der Schriftform darstelle.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Der Einspruch sei zwar erst nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen; dies führe jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, da der Kläger aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit hatte, binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einzulegen. Die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email ergebe sich nicht aus § 357 Abs. 1 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift sei der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Gem. Satz 2 des § 357 Abs. 1 AO genüge es allerdings, wenn aus dem Schriftstück hervorgehe, wer den Einspruch eingelegt habe. Insofern sei für die wirksame Einlegung eines Einspruchs die Übermittlung einer einfachen Email ausreichend. Die Schriftform unterscheide sich von der Übermittlung elektronischer Dokumente, da die Erklärung bei der Schriftform auf einem stofflichen Medium (zumeist Papier) verkörpert sei. Die Email sei von der Formulierung „schriftlich“ nicht erfasst. Daher sei eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Einspruches unvollständig. Der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, sei geeignet, bei einem objektiven Empfänger die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nicht möglich sei.

(Urteil des NFG vom 24.11.2011, Az.: 10 K 275/11 - Revision eingelegt, Az. des BFH: X R 2/12)

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