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03.05.2010
Der gezahlte Aufwendungsersatz lag jeweils unterhalb der im Streitjahr gültigen Pauschbeträge, die in den amtlichen Lohnsteuerrichtlinien für Auslandsübernachtungen vorgesehen waren. Mit seiner Klage begehrte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe der Differenzbeträge zwischen den amtlichen Pauschbeträgen und den tatsächlich angefallenen und erstatteten Übernachtungskosten.
Das Finanzgericht versagte den weitergehenden Werbungskostenabzug. Zur Begründung verweist das Finanzgericht auf die Vorschrift des § 3 c Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Da nach Auffassung des Gerichts die in Höhe der Pauschbeträge geltend gemachten Übernachtungsaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattungen stünden, dürften sie nicht abgezogen werden (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.03.2009, Az. 8 K 1098/08, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 24/09).
Hinweis für die Praxis:
Diese Schlussfolgerung erscheint nicht zwingend. Es könnte auch, wie vom Steuerpflichtigen begehrt, eine verhältnismäßige Aufteilung erfolgen. Das Gericht folgte der Argumentation des Steuerpflichtigen aber nicht, dass der nichtabziehbare Teil der Werbungskosten auf die Höhe der Arbeitgebererstattungen zu beschränken sei. Es bleibt die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren abzuwarten.
Auslandsübernachtungen eines Arbeitnehmers
Pauschbetrag auch bei Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen?Das Finanzgericht versagte den weitergehenden Werbungskostenabzug. Zur Begründung verweist das Finanzgericht auf die Vorschrift des § 3 c Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Da nach Auffassung des Gerichts die in Höhe der Pauschbeträge geltend gemachten Übernachtungsaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattungen stünden, dürften sie nicht abgezogen werden (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.03.2009, Az. 8 K 1098/08, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 24/09).
Hinweis für die Praxis:
Diese Schlussfolgerung erscheint nicht zwingend. Es könnte auch, wie vom Steuerpflichtigen begehrt, eine verhältnismäßige Aufteilung erfolgen. Das Gericht folgte der Argumentation des Steuerpflichtigen aber nicht, dass der nichtabziehbare Teil der Werbungskosten auf die Höhe der Arbeitgebererstattungen zu beschränken sei. Es bleibt die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren abzuwarten.



