LV Niedersachsen und Bremen - Außergewöhnliche Belastungen

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11.12.2009

Außergewöhnliche Belastungen

Besuchsfahrten zu erkrankten Angehörigen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, steuermindernd abgezogen wird (außergewöhnliche Belastung).

Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Aufwendungen für Besuchsreisen zu Angehörigen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich, sondern gehören in der Regel zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder.

In der Besprechungsentscheidung hält das Finanzgericht München an diesen Rechtsgrundsätzen fest. Eine Ausnahme gelte zum einen nur dann, wenn die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit oder des Leidens unternommen würden oder den Zweck verfolgten, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so dass die Aufwendungen für Besuchsfahrten als unmittelbare Krankheitskosten zu beurteilen seien. Zum anderen sei dann ein Abzug zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger Besuchsfahrten zu einem nahen Angehörigen unternehme, um ihn mit Rücksicht auf dessen Erkrankung zu betreuen und zu versorgen, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschritten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung sei allerdings der Nachweis durch ein Attest des behandelnden Arztes, aus dem hervorgeht, das gerade der Angehörigenbesuch zur Heilung oder Linderung der Krankheit entscheidend beitragen könne (Finanzgericht München, Urteil vom 22.09.2008, Az. 7 K 4430/06, rechtskräftig).
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