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03.02.2009
Entscheidend ist, dass auf dem Benzingutschein, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist, kein Euro-Betrag angegeben ist. Die Angabe eines Höchst- oder Anrechnungsbetrages in Euro führt dazu, dass der Warenwert als Barlohn in voller Höhe zu versteuern ist. Zudem fallen in diesem Fall auch Sozialversicherungsbeiträge an.
Auf dem Gutschein muss die Anzahl der Liter des ausgewählten Treibstoffs (Super, Benzin, Diesel etc.) bezeichnet sein. Zudem darf der Preis für den Liter im Zeitpunkt der Abgabe des Gutscheins an den AN multipliziert mit der Litermenge nicht über 44 Euro liegen.
Die Oberfinanzdirektion Hannover hat anhand von Beispielsfällen aufgezeigt, wie die Finanzverwaltung bestimmte, in der Praxis vorkommende Sachverhalte in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht bewertet.
Rahmenvereinbarung und Kundenkarte
Der AG gibt Benzingutscheine aus, auf denen Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet sind. Der AN löst diesen Gutschein bei der auf dem Gutschein angegebenen Tankstelle ein. Mit dieser Tankstelle hat der AG eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des AG.
Bei dem Beispielsfall liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und der Berücksichtigung der 44- Euro Freigrenze vor. Die Abrechnung über eine Kundenkarte des AG ist unschädlich, da diese im vorliegenden Fall bei der Tankstelle verbleibt und daher keine Zahlungsfunktion für den AN hat. Überlässt hingegen der AG dem AN neben einem von ihm ausgestellten Benzingutschein eine solche Tankkarte, hat die Zuwendung Bargeldcharakter.
UTA-Tankkarte
Der AG erstellt Tankgutscheine wie vorstehend. In einer Mitarbeiterinformation hierzu heißt es: "Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, monatlich einen Sachwert in Höhe des Geldwertes von maximal 40 Euro einzulösen. Bitte akzeptieren Sie auch zu Ihrem Vorteil, dass auf dem monatlichen Gutschein eine Menge an Kraftstoff steht, die bedingt durch die Tagespreise den Gesamtwert von 40,00 Euro pro Monat übersteigen kann. Tanken Sie nur die Menge, die zum Geldwert von 40,00 Euro führt."
Die Gutscheine werden nicht bei der Tankstelle eingereicht. Der AN tankt dagegen mit einer UTA-Tankkarte (= gewerbliche Servicekarte für den Güter und Personentransport) des AG, die er nur nach Ausgabe des Gutscheins verwenden darf. Die Rechnung erfolgt an den AG. Tanken darf der AN mit dieser Tankkarte nur, wenn er einen Gutschein vom AG erhalten hat.
Mit der Rechnung an den AG tilgt dieser eine vom AN im eigenem Namen begründete Verbindlichkeit. Der AG ist nicht Vertragspartner der Tankstelle. Hier liegt somit eine Barlohnzahlung vor, auf die die Freigrenze nicht anzuwenden ist.
Tankkarte mit Bescheinigung
Der AG ermöglicht seinen AN monatlich aufgrund einer Vereinbarung eine bestimmte Menge an Kraftstoff mittels Tankkarten, die auf den AG lauten, in seinem Namen und für seine Rechnung zu tanken. Neben der Tankkarte erhalten die Mitarbeiter eine Bescheinigung, mit welcher sie den Nachweis erbringen, dass im Namen und für Rechnung des AG getankt wird. Der AN ist angewiesen, neben der Tankkarte die Bescheinigung vorzulegen. Dies ist auf der Bescheinigung zu dokumentieren. Die Vorlage der Bescheinigung ist nicht auf eine bestimmte Tankstelle beschränkt. Die Handhabung wird zusätzlich schriftlich zwischen dem AG und den AN vereinbart. Der Kraftstoff wird durch den Verkäufer direkt mit dem AG abgerechnet.
Da die Tankkarte hier die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, hat die Zuwendung auch in diesem Fall Bargeldcharakter, so dass kein Sachbezug angenommen werden kann. Die bei der Tankstelle vom AN vorzulegende Bescheinigung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Erhielte der AN vom AG Bargeld und eine Bescheinigung, dass er im Namen und für Rechnung des AG tankt, wäre auch kein Sachbezug anzunehmen.
Blanko-Gutschein
Der AG gibt seinem AN einen von der Tankstelle erstellten Blanko-Tankgutschein aus. Art und Menge des Kraftstoffs werden von der Tankstelle erst bei Einlösung des Gutscheines eingetragen. Der AG erhält von der Tankstelle eine Rechnung über den Gutscheinwert. Im Beispielsfall tankt der AN 51,70 l für 55,27 Euro. Davon werden 27,13 l für 29,00 Euro mittels des Gutscheines beim AG abgerechnet. Den Restbetrag von 26,27 Euro zahlt der AN selbst.
Im vorliegenden Beispielsfall ist auf den vom AG ausgegebenen Gutscheinen weder der Art noch der Menge nach die Ware konkret bezeichnet. Darüber hinaus ist der ausgegebene Gutschein offensichtlich auf einen Höchstbetrag begrenzt, denn die Tankstelle rechnet mit dem AG nur die Kraftstoffmenge bis zu einem Betrag von 29 EUR ab. Den übersteigenden Betrag muss der AN selbst tragen. Der Gutschein hat hier somit die Funktion eines Zahlungsmittels. Der AG wendet Barlohn zu. Die Freigrenze von 44 Euro im Monat ist nicht anwendbar.
Gutschein mit Rückerstattung
Der AG stellt seinen AN Gutscheine über 28 l Superbenzin zur Verfügung. Der AN löst diesen Gutschein bei der Tankstelle seiner Wahl ein. Der AN bezahlt im Wege des abgekürzten Zahlungsweges die Tankrechnung namens und im Auftrag des AG und lässt sich den eingelösten Tankgutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheines und der Quittung beim AG erhält der AN den ausgelegten Betrag zurück.
Ein Sachbezug ist eine Sach- oder Dienstleistung, die der AG an den AN erbringt. Bezahlt der AN jedoch zunächst den vollen Preis für eine Ware bzw. Dienstleistung und erhält er aufgrund des Gutscheines vom AG später eine Gutschrift über den ausgelegten Betrag, handelt es sich um eine Geldleistung, auf die die Freigrenze nicht anzuwenden ist.
Benzingutscheine an Arbeitnehmer
Fiskus akzeptiert dieses "Steuersparmodell" nur unter bestimmten VoraussetzungenAuf dem Gutschein muss die Anzahl der Liter des ausgewählten Treibstoffs (Super, Benzin, Diesel etc.) bezeichnet sein. Zudem darf der Preis für den Liter im Zeitpunkt der Abgabe des Gutscheins an den AN multipliziert mit der Litermenge nicht über 44 Euro liegen.
Die Oberfinanzdirektion Hannover hat anhand von Beispielsfällen aufgezeigt, wie die Finanzverwaltung bestimmte, in der Praxis vorkommende Sachverhalte in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht bewertet.
Rahmenvereinbarung und Kundenkarte
Der AG gibt Benzingutscheine aus, auf denen Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet sind. Der AN löst diesen Gutschein bei der auf dem Gutschein angegebenen Tankstelle ein. Mit dieser Tankstelle hat der AG eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des AG.
Bei dem Beispielsfall liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und der Berücksichtigung der 44- Euro Freigrenze vor. Die Abrechnung über eine Kundenkarte des AG ist unschädlich, da diese im vorliegenden Fall bei der Tankstelle verbleibt und daher keine Zahlungsfunktion für den AN hat. Überlässt hingegen der AG dem AN neben einem von ihm ausgestellten Benzingutschein eine solche Tankkarte, hat die Zuwendung Bargeldcharakter.
UTA-Tankkarte
Der AG erstellt Tankgutscheine wie vorstehend. In einer Mitarbeiterinformation hierzu heißt es: "Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, monatlich einen Sachwert in Höhe des Geldwertes von maximal 40 Euro einzulösen. Bitte akzeptieren Sie auch zu Ihrem Vorteil, dass auf dem monatlichen Gutschein eine Menge an Kraftstoff steht, die bedingt durch die Tagespreise den Gesamtwert von 40,00 Euro pro Monat übersteigen kann. Tanken Sie nur die Menge, die zum Geldwert von 40,00 Euro führt."
Die Gutscheine werden nicht bei der Tankstelle eingereicht. Der AN tankt dagegen mit einer UTA-Tankkarte (= gewerbliche Servicekarte für den Güter und Personentransport) des AG, die er nur nach Ausgabe des Gutscheins verwenden darf. Die Rechnung erfolgt an den AG. Tanken darf der AN mit dieser Tankkarte nur, wenn er einen Gutschein vom AG erhalten hat.
Mit der Rechnung an den AG tilgt dieser eine vom AN im eigenem Namen begründete Verbindlichkeit. Der AG ist nicht Vertragspartner der Tankstelle. Hier liegt somit eine Barlohnzahlung vor, auf die die Freigrenze nicht anzuwenden ist.
Tankkarte mit Bescheinigung
Der AG ermöglicht seinen AN monatlich aufgrund einer Vereinbarung eine bestimmte Menge an Kraftstoff mittels Tankkarten, die auf den AG lauten, in seinem Namen und für seine Rechnung zu tanken. Neben der Tankkarte erhalten die Mitarbeiter eine Bescheinigung, mit welcher sie den Nachweis erbringen, dass im Namen und für Rechnung des AG getankt wird. Der AN ist angewiesen, neben der Tankkarte die Bescheinigung vorzulegen. Dies ist auf der Bescheinigung zu dokumentieren. Die Vorlage der Bescheinigung ist nicht auf eine bestimmte Tankstelle beschränkt. Die Handhabung wird zusätzlich schriftlich zwischen dem AG und den AN vereinbart. Der Kraftstoff wird durch den Verkäufer direkt mit dem AG abgerechnet.
Da die Tankkarte hier die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, hat die Zuwendung auch in diesem Fall Bargeldcharakter, so dass kein Sachbezug angenommen werden kann. Die bei der Tankstelle vom AN vorzulegende Bescheinigung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Erhielte der AN vom AG Bargeld und eine Bescheinigung, dass er im Namen und für Rechnung des AG tankt, wäre auch kein Sachbezug anzunehmen.
Blanko-Gutschein
Der AG gibt seinem AN einen von der Tankstelle erstellten Blanko-Tankgutschein aus. Art und Menge des Kraftstoffs werden von der Tankstelle erst bei Einlösung des Gutscheines eingetragen. Der AG erhält von der Tankstelle eine Rechnung über den Gutscheinwert. Im Beispielsfall tankt der AN 51,70 l für 55,27 Euro. Davon werden 27,13 l für 29,00 Euro mittels des Gutscheines beim AG abgerechnet. Den Restbetrag von 26,27 Euro zahlt der AN selbst.
Im vorliegenden Beispielsfall ist auf den vom AG ausgegebenen Gutscheinen weder der Art noch der Menge nach die Ware konkret bezeichnet. Darüber hinaus ist der ausgegebene Gutschein offensichtlich auf einen Höchstbetrag begrenzt, denn die Tankstelle rechnet mit dem AG nur die Kraftstoffmenge bis zu einem Betrag von 29 EUR ab. Den übersteigenden Betrag muss der AN selbst tragen. Der Gutschein hat hier somit die Funktion eines Zahlungsmittels. Der AG wendet Barlohn zu. Die Freigrenze von 44 Euro im Monat ist nicht anwendbar.
Gutschein mit Rückerstattung
Der AG stellt seinen AN Gutscheine über 28 l Superbenzin zur Verfügung. Der AN löst diesen Gutschein bei der Tankstelle seiner Wahl ein. Der AN bezahlt im Wege des abgekürzten Zahlungsweges die Tankrechnung namens und im Auftrag des AG und lässt sich den eingelösten Tankgutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheines und der Quittung beim AG erhält der AN den ausgelegten Betrag zurück.
Ein Sachbezug ist eine Sach- oder Dienstleistung, die der AG an den AN erbringt. Bezahlt der AN jedoch zunächst den vollen Preis für eine Ware bzw. Dienstleistung und erhält er aufgrund des Gutscheines vom AG später eine Gutschrift über den ausgelegten Betrag, handelt es sich um eine Geldleistung, auf die die Freigrenze nicht anzuwenden ist.



