Betrieb einer Spielhalle
Aufteilungsmaßstab für VorsteuerabzugGrundsätzlich kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist allerdings die Steuer für die Lieferungen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Steuerabzug ausschließen, besteht nur ein Recht auf anteiligen Vorsteuerabzug. Der Unternehmer kann die nichtabziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Sofern keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, ist eine Ermittlung des nichtabziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zulässig.
In der Besprechungsentscheidung kommt das Finanzgericht zu der Auffassung, dass der vom Unternehmer gewählte Aufteilungsmaßstab nach der Anzahl der jeweiligen Geräte kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab sei. Soweit Leistungen bezogen worden seien, die sich ausschließlich auf die Glückspielgeräte bezogen hätten, seien die entsprechenden Vorsteuern insgesamt nicht abziehbar. Soweit der Unternehmer Leistungen für die Unterhaltungsgeräte bezogen habe, seien die Vorsteuern dagegen in voller Höhe abzugsfähig. Soweit Leistungen bezogen worden seien, die eine entsprechende Zuordnung zu den Geräten nicht möglich machten, könne nicht auf die Anzahl der Geräte abgestellt werden, sondern, da kein anderer sachgerechter Aufteilungsmaßstab unterbreitet worden sei, komme die Auffangregelung zum Tragen, wonach die Aufteilung der Vorsteuern nur anhand der Umsätze zu erfolgen habe (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2008, Az. 16 K 335/07, rechtskräftig).



