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22.02.2010
Zu den die Lebensführung berührenden Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch den Betrieb veranlasst wären, zu den Kosten der Lebensführung des Unternehmers oder anderer nahe stehender Personen gehören würden. Dazu zählt nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere die Unterhaltung von Pkw.
Anschaffungskosten für ein Kfz sind nicht generell „unangemessen“. Es kommt vielmehr auf die Beurteilung im Einzelfall an. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind u. a. die Größe des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und Umfang und Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung.
Im Besprechungsfall bestätigte das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Anschaffungskosten für die von einem Arzt unterhaltenden Fahrzeuge (MB 500 SL, KP 159.061 DM; MB 500 C, KP 169.113 DM; MB 220 C, KP 50.000 DM; MB 600 SL, KP 196.693 DM) auf 100.000 DM und die damit einhergehende Kürzung der Kfz-Aufwendungen, soweit diese auf Anschaffungskosten von mehr als 100.000 DM pro Fahrzeug beruhten. Vorliegend habe die Wahl des Fahrzeuges, das der Kläger als Arzt zur Durchführung von Hausbesuchen nutze, nicht die Höhe seiner Einnahmen beeinflusst. Die Leistungen eines Arztes würden von den Patienten nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwändiges Fahrzeug fahre. Auch die Höhe seiner Vergütung sei hiervon völlig unabhängig. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es für die Praxis des Klägers erforderlich gewesen sein soll, dass zeitgleich jeweils zwei - zudem jeweils überaus hochwertige - Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten wurden. Der Kläger allein habe diese Fahrzeuge betrieblich genutzt.
Trotz der Kürzung der abziehbaren Aufwendungen müsse die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils aber auf Grundlage des Bruttolistenneupreises erfolgen. Zudem sei trotz des Umstandes, dass der Arzt der alleinige Nutzer der beiden jeweils zeitgleich vorhandenen Fahrzeuge sei, für jedes der Fahrzeuge ein Privatanteil nach der 1 %-Regelung zu erfassen (FG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2008, Az. 1 K 2011/04, NZB eingelegt, Az. BFH: VIII B 28/09).
Hinweise für die Praxis:
Auch wenn die Frage der Unangemessenheit eine Einzelfallentscheidung ist, können nachfolgende Beispiele aus der Rechtsprechung eine Richtschnur darstellen. Die Rechtsprechung hat eine Unangemessenheit bejaht für einen Mercedes 500 SL in einem Unternehmen zur Betonherstellung (FG Nürnberg vom 18.02.2003, Az. I 111/2003); einen Mercedes 420 CL in einem Betrieb, der mit Bauelementen handelt (Thüringer FG vom 07.12.2005, Az. IV 148/02); ein Ferrari Coupé eines Steuerberaters (Hessisches FG vom 24.02.2000, Az. 13 K 6517/98) und ein Porsche Cabrio eines Rechtsanwaltes (FG München vom 20.11.1998, Az. 8 K 3912/96).
Betriebliche Luxusfahrzeuge
Angemessenheitsprüfung und 1 Prozent-RegelungAnschaffungskosten für ein Kfz sind nicht generell „unangemessen“. Es kommt vielmehr auf die Beurteilung im Einzelfall an. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind u. a. die Größe des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und Umfang und Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung.
Im Besprechungsfall bestätigte das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Anschaffungskosten für die von einem Arzt unterhaltenden Fahrzeuge (MB 500 SL, KP 159.061 DM; MB 500 C, KP 169.113 DM; MB 220 C, KP 50.000 DM; MB 600 SL, KP 196.693 DM) auf 100.000 DM und die damit einhergehende Kürzung der Kfz-Aufwendungen, soweit diese auf Anschaffungskosten von mehr als 100.000 DM pro Fahrzeug beruhten. Vorliegend habe die Wahl des Fahrzeuges, das der Kläger als Arzt zur Durchführung von Hausbesuchen nutze, nicht die Höhe seiner Einnahmen beeinflusst. Die Leistungen eines Arztes würden von den Patienten nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwändiges Fahrzeug fahre. Auch die Höhe seiner Vergütung sei hiervon völlig unabhängig. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es für die Praxis des Klägers erforderlich gewesen sein soll, dass zeitgleich jeweils zwei - zudem jeweils überaus hochwertige - Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten wurden. Der Kläger allein habe diese Fahrzeuge betrieblich genutzt.
Trotz der Kürzung der abziehbaren Aufwendungen müsse die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils aber auf Grundlage des Bruttolistenneupreises erfolgen. Zudem sei trotz des Umstandes, dass der Arzt der alleinige Nutzer der beiden jeweils zeitgleich vorhandenen Fahrzeuge sei, für jedes der Fahrzeuge ein Privatanteil nach der 1 %-Regelung zu erfassen (FG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2008, Az. 1 K 2011/04, NZB eingelegt, Az. BFH: VIII B 28/09).
Hinweise für die Praxis:
Auch wenn die Frage der Unangemessenheit eine Einzelfallentscheidung ist, können nachfolgende Beispiele aus der Rechtsprechung eine Richtschnur darstellen. Die Rechtsprechung hat eine Unangemessenheit bejaht für einen Mercedes 500 SL in einem Unternehmen zur Betonherstellung (FG Nürnberg vom 18.02.2003, Az. I 111/2003); einen Mercedes 420 CL in einem Betrieb, der mit Bauelementen handelt (Thüringer FG vom 07.12.2005, Az. IV 148/02); ein Ferrari Coupé eines Steuerberaters (Hessisches FG vom 24.02.2000, Az. 13 K 6517/98) und ein Porsche Cabrio eines Rechtsanwaltes (FG München vom 20.11.1998, Az. 8 K 3912/96).



