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18.05.2010
Allerdings sei unter diesen Umständen der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfielen. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, erfolgt die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils nach der 1%-Regelung.
In der Besprechungsentscheidung stand dem Steuerpflichtigen ein betrieblicher genutzter Pkw Porsche 911 zur Verfügung. Privat verfügte er über einen Pkw Porsche 928. Dessen Ehefrau verfügte über einen Pkw Volvo.
Vor dem Hintergrund der Existenz dieser beiden Privatfahrzeuge sieht das Finanzgericht die Vermutung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw Porsche 911 als erschüttert an. Aus Sicht des Gerichts wäre das Halten der beiden (etwa vergleichbaren) privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn die Steuerpflichtigen stattdessen das betriebliche Fahrzeug für private Zwecke genutzt hätten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2009, Az. 2 K 442/02, Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 42/09).
Hinweis für die Praxis:
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, muss sich noch zeigen. Mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. VI R 94/04) hat der BFH noch entschieden, dass allein das Halten eines vergleichbaren Privatfahrzeugs den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw erschüttere. Denn auch das Vorhandensein eines Zweitwagens schließe nicht aus, dass auch eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw erfolge.
Betriebs-Pkw
Kein Ansatz einer Privatnutzung bei Vorhandensein gleichwertiger PrivatfahrzeugeIn der Besprechungsentscheidung stand dem Steuerpflichtigen ein betrieblicher genutzter Pkw Porsche 911 zur Verfügung. Privat verfügte er über einen Pkw Porsche 928. Dessen Ehefrau verfügte über einen Pkw Volvo.
Vor dem Hintergrund der Existenz dieser beiden Privatfahrzeuge sieht das Finanzgericht die Vermutung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw Porsche 911 als erschüttert an. Aus Sicht des Gerichts wäre das Halten der beiden (etwa vergleichbaren) privaten Fahrzeuge wirtschaftlich völlig unvernünftig, wenn die Steuerpflichtigen stattdessen das betriebliche Fahrzeug für private Zwecke genutzt hätten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2009, Az. 2 K 442/02, Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 42/09).
Hinweis für die Praxis:
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, muss sich noch zeigen. Mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. VI R 94/04) hat der BFH noch entschieden, dass allein das Halten eines vergleichbaren Privatfahrzeugs den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw erschüttere. Denn auch das Vorhandensein eines Zweitwagens schließe nicht aus, dass auch eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw erfolge.



