LV Niedersachsen und Bremen - Betriebsprüfung

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03.09.2010

Betriebsprüfung

Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

Häufig wird zum Abschluss von Betriebsprüfungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem eine tatsächliche Verständigung geschlossen. Diese darf nur Vereinbarungen über den der Steuerfestsetzung zu Grunde zu legenden Sachverhalt, nicht dagegen über reine Rechtsfragen enthalten, denn nach der Rechtsprechung ist eine Verständigung über reine Rechtsfragen wegen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich.

An eine zulässige und wirksam zustande gekommene tatsächliche Verständigung sind die Beteiligten grundsätzlich gebunden. Eine einvernehmliche Aufhebung ist jedoch möglich, wenngleich in der Praxis kaum anzutreffen.

An diesen Grundsätzen hält das Finanzgericht in der Besprechungsentscheidung fest. Das Gericht weist darauf hin, dass die Vorschrift § 779 BGB, wonach ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam sei, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde, nicht anwendbar sei. Die tatsächliche Verständigung sei nämlich kein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag.

Allerdings sei eine Anfechtung der tatsächlichen Verständigung nach den Vorschriften der §§ 119 oder 123 BGB wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung grundsätzlich möglich. Für den Umstand, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, trage der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast. Unbeachtlich seien, wie im Streitfall, jedoch sogenannte Motivirrtümer, also über Umstände, die den Steuerpflichtigen überhaupt zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung veranlasst hätten.

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2008, Aktenzeichen 6 K 2722/06 K, rechtskräftig)

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