Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen sieht in der für nächste Woche beabsichtigten Bestellung eines Arbeitsdirektors bei der Bremer Straßenbahn AG (BSAG) elementare Verfassungsgrundsätze verletzt. Die Personalentscheidung liege ausschließlich bei der Gewerkschaft ver.di, die den Kandidaten in einem internen Verfahren nominiert habe. Eine öffentliche Stellenausschreibung mit dem üblichen Auswahlverfahren werde vom Senat abgelehnt.
Für das öffentliche Unternehmen BSAG müssten aber bei der Personalauswahl die verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten, nach denen jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern habe (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz; Art. 128 Bremische Landesverfassung). Es sei erschreckend, dass Bürgermeister Jens Böhrnsen das verfassungswidrige Besetzungsverfahren noch öffentlich rechtfertige. Der Bremer Senat verstehe sich offensichtlich als Abnick-Verein für ver.dis-Personalvorschläge, kritisiert der Bund der Steuerzahler.
Böhrnsens Verweis auf einen Bremer Senatsbeschluss aus dem Jahr 1979 kann die schweren verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundes der Steuerzahler gegen das Besetzungsverfahren nicht wegwischen. Zwar sei es üblich, dass in Unternehmen, für die das Mitbestimmungsgesetz aus dem Jahr 1976 gelte, der "Arbeitsdirektor" vom Vertrauen der betrieblichen und außerbetrieblichen Arbeitnehmervertreter getragen werde. Eine rechtliche Absicherung dafür gebe es aber nicht. Auch sei es qualitativ ein erheblicher Unterschied, ob der Bremer Senat nach vorangegangener öffentlicher Ausschreibung der "Arbeitnehmerbank" einen Arbeitsdirektor-Kandidaten präsentiere und um Zustimmung bitte oder ob die Besetzung ausschließlich Sache der Gewerkschaft ver.di sei. Die Bremer öffentliche Hand als Eigentümer der BSAG habe keinerlei Einfluss auf die Besetzung dieses Vorstandspostens. Für die BSAG gelte offenbar die paradoxe Regel: Je höher die Position dotiert sei, desto weniger ist der Bremer Senat an einer Bestenauslese interessiert.
Für den Bund der Steuerzahler sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Besetzung von Stellen in öffentlichen Unternehmen verpflichtend, auch wenn diese in privater Rechtsform geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht sehe den Begriff des "öffentlichen Amtes" funktional. Damit zählten zu "Angestellten des öffentlichen Dienstes" auch leitende Angestellte von privaten Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand.
Die Bremer Straßenbahn AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2005 mit ihren rund 2.100 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von 192 Millionen Euro einen Verlust von 71,3 Millionen Euro. Dieser Verlust gehe letztlich zu Lasten der Steuerzahler.
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