LV Niedersachsen und Bremen - Darlehen eines Arbeitnehmers

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04.08.2010

Darlehen eines Arbeitnehmers

Verlust wegen Insolvenz des Arbeitgebers

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein Darlehen zur Überbrückung finanzieller Engpässe geben. In der Regel handelt es sich bei dem Arbeitgeber in diesem Fall um eine GmbH an der der Arbeitnehmer ggf. beteiligt werden soll und deren Geschäfte er möglicherweise als Geschäftsführer bereits führt.

Nach der Rechtsprechung ist der Verlust einer Darlehensforderung allgemein dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Indiz für die Annahme beruflicher Gründe sei, dass ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte. Weiter sei erforderlich, dass mit der Übernahme des Risikos des Darlehensverlustes nahezu ausschließlich die Sicherung des bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt werde.

An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hält das Finanzgericht in der Besprechungsentscheidung fest. Im Streitfall verneint das Finanzgericht, dass das Darlehen des Sohnes, der zugleich Mitgeschäftsführer in der GmbH seines Vaters war, nahezu ausschließlich der Sicherung des Arbeitsplatzes diente. Das Gericht begründet dies mit der Erklärung des Sohnes in der privaten Steuererklärung, dass eine Unternehmensnachfolge in die GmbH geplant gewesen sei und er Anteile erhalten sollte. Bereits die geplante gesellschaftsrechtliche Beteiligung spreche gegen eine nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Darlehensgewährung. Auch die Verbürgung für Verbindlichkeiten der GmbH deute darauf hin, dass der Sohn unabhängig von der konkreten Bedrohung seines Arbeitsverhältnisses am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH interessiert gewesen sei.

(FG München, Urteil vom 12. November 2008, Aktenzeichen 10 k 3779/07, rechtskräftig)

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