LV Niedersachsen und Bremen - Der Fiskus und die Sonne

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10.11.2011

Der Fiskus und die Sonne

Steuerliche Behandlung von privaten Photovoltaikanlagen

Aufgrund der Energiewende stellen Steuerpflichtige zurzeit vermehrt auf eine ökologische Stromversorgung um. Stark zunehmend ist insbesondere die Installation einer autonomen Energiequelle in Form einer Photovoltaikanlage. Der Betreiber einer solchen Anlage muss sich in einem steuerlich komplexen Umfeld zurechtzufinden. Dabei sind Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Einkommensteuer

Der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird in der Regel durch den Betreiber nicht vollständig selbst verbraucht, sondern teilweise an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Die hierdurch erzielten Einnahmen muss der Betreiber als “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Entsprechend können aber auch Verluste steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung dafür, dass eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich zu beachten ist, ist die Frage, ob die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn sich anhand der äußeren Merkmale im Rahmen einer Prognose ergibt, dass über einen relevanten Zeitraum ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden soll. Ein solcher Totalüberschuss kann angenommen werden, wenn die Erlöse aus der Einspeisevergütung des Netzbetreibers insgesamt höher sind als die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehenden Kosten. Sofern angenommen werden muss, dass mit der Anlage kein Totalgewinn angestrebt wird oder erzielt werden kann, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Sofern Gewinne erwirtschaftet werden, kann der Betreiber diese mit einer einfachen Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gewinn nicht über der Grenze von 30.000 Euro im Kalenderjahr liegt. Die Einkünfte werden in der “Anlage GES“ aufgeführt, wobei ein zusätzliches Ausfüllen der “Anlage EÜR“ erforderlich ist.

Gewerbesteuer

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine Tätigkeit, die grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegt. Im Rahmen dieser Steuerart existiert aber ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, entsteht für den Betreiber Gewerbesteuer. Sofern der gewerbesteuerliche Gewinn darunter liegt, muss auch keine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Mit üblichen Photovoltaikanlagen, die eine Spitzenleistung von bis 10 kGp erreichen, wird diese Grenze aber nicht erreicht.

Umsatzsteuer

Schwierigkeiten und Streitfragen treten häufig im Bereich der Umsatzsteuer auf. Für die Umsatzsteuer ist die Frage entscheidend, ob der Betreiber der Anlage Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Nach einer Verfügung der Finanzverwaltung ist dies zu bejahen, wenn der Anlagenbetreiber mehr als 50 % seines erzeugten Stroms in das Netz der Netzbetreiber einspeist. Sofern der Jahresumsatz zzgl. der darauf anfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, kann die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen und eine Umsatzsteuerpflicht vermieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen oftmals erhebliche Vorteile hat, da das Finanzamt die in den Anschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer an den Betreiber erstatten muss. Hier ergibt sich der großen Vorteil, dass auch die anfangs geleisteten Vorsteuern auf die hohen Ausgaben im Investitionsjahr erstattet werden. Insofern hat der Betreiber, der die Umsatzgrenzen des § 19 UStG nicht erreicht, im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich wegen etwaiger Vorsteuererstattungsansprüche eine Option zur Umsatzsteuer lohnt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass eine solche Option für fünf Jahre Bindungswirkung entfaltet.

Aktuelle Rechtsprechung

Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer beschäftigt der Umstieg auf erneuerbare Energien oftmals die Finanzgerichte. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den immer wiederkehrenden Fragestellungen hat sich bisher nicht herausgebildet. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auf ein jüngst ergangenes Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2010 (Az.: 6 K 2607/08) hinzuweisen. Mit diesem Urteil stellte das Gericht fest, dass auch aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug zu gewähren sei, wenn die Sanierung für die Installation der Anlage notwendig sei. Dieses Urteil zeigt, wie weitreichend die wirtschaftlichen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Qualifizierung eines Photovoltaikbetriebes sein können.
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