LV Niedersachsen und Bremen - „Diäten“ der Kommunalpolitiker

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19.10.2011

„Diäten“ der Kommunalpolitiker

Kommission empfiehlt neue pauschale Entschädigungssätze

Im November 2011 konstituieren sich die neuen Räte und Kreistage in Niedersachsen. Zu Beginn der neuen Wahlperiode werden die ehrenamtlichen Kommunalpolitiker auch über ihre eigenen Entschädigungen befinden. Eine vom niedersächsischen Innenminister berufene Kommission, in der Vorstandsmitglied Bernhard Zentgraf für den Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V. mitwirkte, hat Leitlinien für die kommunalen Entschädigungssätze erarbeitet.

Die Abgeordneten der kommunalen Vertretungen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Entschädigung besteht aus dem Ersatz der Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Die Einzelheiten der Entschädigung sind durch Satzung zu regeln. Dort sind die Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. Die Entschädigung kann ganz oder teilweise pauschal gewährt und dabei ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden. Für besondere Funktionen (z.B. Fraktionsvorsitzender) kann sie erhöht werden.

Das Kommunalverfassungsgesetz gibt zudem vor, dass die Entschädigung insgesamt „angemessen“ sein muss. Mit dieser vor Ort im Rahmen der Selbstverwaltung selbst zu füllenden Vorgabe wird ausgedrückt, dass kein Kommunalpolitiker finanzielle Nachteile durch seine Abgeordnetentätigkeit erleidet oder befürchten muss. Andererseits soll die Ehrenamtlichkeit des Mandats über die Entschädigungssätze nicht verwischt werden, also kein Anschein einer auch nur partiell entgeltlichen Tätigkeit entstehen.

Auslagenersatz

Aus Gründen der Ehrenamtsfreundlichkeit und der Verwaltungsökonomie wird von der Kommission vorgeschlagen, die Ersatzansprüche pauschal abzugelten, so wie es heute schon üblich ist. Die nach Einwohnerklassen gestaffelten Höchstbeträge können sowohl vollständig als Monatspauschale als auch ganz oder teilweise als Sitzungsgeld ausbezahlt werden. Insgesamt sollte die Aufwandsentschädigung im Monat folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

Für Abgeordnete der Region Hannover wird eine Aufwandsentschädigung im Monat von bis zu 550 Euro für angemessen erachtet.

„Zubrot“ für Funktionsträger

Eine höhere Aufwandsentschädigung für Abgeordnete mit besonderen Funktionen sollte nach Auffassung der Kommission

- für Fraktionsvorsitzende das 2,5-fache
- für Stellvertreter des Bürgermeisters oder Landrats ebenfalls das 2,5-fache,
- für Beigeordnete das 2-fache sowie
- für den oder die Vorsitzende der Vertretung (nach neuem Recht) das 1,5-fache

der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten der Kommunalvertretung nicht überschreiten. Bei mehreren besonderen Abgeordnetenfunktionen sollte es nicht zu einer Kumulation von Ansprüchen kommen.

Aus steuerlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungssätze nicht gänzlich steuerfrei gewährt werden. Über die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen informiert ein Erlass des Finanzministeriums vom 19.07.2009.

Verdienstausfall

Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung bedeutet häufig nicht nur, Zeit im Interesse des Gemeinwohls „zu opfern“. Häufig ist damit auch eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit verbunden. Damit finanzielle Nachteile nicht entstehen, wird Verdienstausfall gewährt. Bei Arbeitnehmern also wird der entgangene Arbeitsverdienst erstattet, bei selbständig Tätigen der Einnahmeausfall. Die Erstattung eines Verdienstausfalls setzt voraus, dass dieser im Einzelfall nach Grund und Höhe nachgewiesen ist. Bei selbständig tätigen Abgeordneten kann die Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalls als ausreichend angesehen werden. Die kommunalen Satzungen sollten jedoch nach Meinung der Kommission Erstattungshöchstbeträge pro Stunde und Tag festlegen.

Um Missbräuche zu verhindern, empfiehlt die Kommission den kommunalen Satzungsgebern, für entschädigungsfähige Rats-, Kreistags- und Ausschusssitzungen eine Höchstzahl pro Jahr festzulegen und auch die entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen in dieser Weise zahlenmäßig zu begrenzen. In der Vergangenheit wurde hin und wieder beklagt, dass gerade kleinere Fraktionen „Kaffeerunden“ als offizielle Fraktionssitzungen deklarierten und Sitzungsgeld wie auch Verdienstausfall hierfür beansprucht wurden.

Bei Abgeordneten, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich für notwendige Kosten im Bereich der Haushaltsführung oder der Betreuung von Personen beinhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Abgeordneten in zumutbarer Weise ihre Verpflichtungen aus der Mandatstätigkeit wahrnehmen können. Der Nachteilsausgleich ist in den örtlichen Satzungen eng zu regeln.
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