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04.06.2010
Dieser beträgt für jeden Kalendermonat 0,03 v. H. des Bruttolistenneupreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In der Besprechungsentscheidung hält das Finanzgericht an dieser grundsätzlichen Regelung fest. Stehe allerdings fest, dass der Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers von der, dem pauschalen Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Grunde liegenden typisierenden Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für diese Fahrten genutzt werde, abweiche, sei dies entsprechend zu berücksichtigen. Die Nutzung des Dienstwagens sei dann für die einzelnen Fahrten mit 0,002 v. H. des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer zu bewerten.
Für den Streitfall stand aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen fest, dass der Pkw vom Arbeitnehmer an lediglich 100 Tagen im Jahr für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden war. Dies stellt eine Nutzung pro Monat von durchschnittlich 8,33 Tagen dar. Damit lag im Besprechungsfall eine Abweichung um circa 45 Prozent von der Bemessung des Zuschlags nach der 0,03 Prozent-Regelung vor. Entsprechend wurde der Nutzungswertvorteil gekürzt. (FG Köln, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 10 K 1476/09, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 57/09)
Dienstwagen
Fahrten Wohnung-ArbeitsstätteFür den Streitfall stand aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen fest, dass der Pkw vom Arbeitnehmer an lediglich 100 Tagen im Jahr für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden war. Dies stellt eine Nutzung pro Monat von durchschnittlich 8,33 Tagen dar. Damit lag im Besprechungsfall eine Abweichung um circa 45 Prozent von der Bemessung des Zuschlags nach der 0,03 Prozent-Regelung vor. Entsprechend wurde der Nutzungswertvorteil gekürzt. (FG Köln, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 10 K 1476/09, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 57/09)



