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13.09.2011
Unsere Stellungnahme vom 24.08.2011 im Wortlaut:
Der Art. 71 NV begrenzt die Nettokreditaufnahmen im Regelfall (höchstens) auf die Summe der eigenfinanzierten Investitions- und Investitionsförderausgaben (sog. Kredit-Investitions-Junktim). Ausnahmen von der Kreditregel (Art. 71 Satz 3 NV), wie die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder eine akute Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen, liegen nicht vor. Dies bestätigt die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf.
Deshalb zeichnet sich ab, dass die Landesregierung sehenden Auges mit der Einbringung des Doppeletats 2012/2013 in den Niedersächsischen Landtag die Landesverfassung bricht. Dagegen erheben wir hiermit Protest.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen fordert die Landesregierung auf, die Verfassung zu beachten, den kürzlich vorgelegten verfassungswidrigen Gesetzentwurf zurückzuziehen und dem Landtag Mitte September 2011 einen verfassungsgemäßen (Doppel-)Haushalt vorzulegen. Es ist schlimm, dass wir eine an sich selbst verständliche Handlung eines Verfassungsorgans eigens einfordern müssen.
Bleibt die Landesregierung gleichwohl bei ihrer Absicht, legen wir schon jetzt den Abgeordneten des Nds. Landtags nahe, die Beratung des Etats 2012/2013 so lange zu verweigern, bis der Landesverfassung genüge getan ist.
Worum geht es?
Am 01.08.2009 trat die sog. Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG in Kraft. Sie verpflichtet Bund und Länder grundsätzlich zum Haushaltsausgleich ohne neue Schulden. Allerdings dürfen die Länder nach Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG abweichen. Die Länder sind aber gehalten, ihre Haushalte so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 ein ausgeglichener Etat effektiv möglich wird (Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG).
Die Landesregierung vertritt nun die irrige Ansicht, mit der Einführung eines neuen Staatsschuldenrechts im Grundgesetz müsse Art. 71 NV nicht länger beachtet werden. Es reiche vielmehr aus, so die Landesregierung, wenn die jährlichen Nettokreditaufnahmen der Haushalte nach und nach sinken, um spätestens im Jahr 2020 (Vorgabe des Grundgesetzes) oder bereits früher (2017 nach eigener Vorgabe) einen Landesetat ohne Nettoneukredite zu erreichen.
Wenn also die jährlichen Nettokreditaufnahmen sukzessive sinken, sei alles in Butter. Die Investitionsausgabenobergrenze für Kreditaufnahmen (Art. 71 NV) sei überholt. Schließlich habe, so argumentiert die Landesregierung weiter, ein „Paradigmenwechsel“ stattgefunden. Nicht mehr die Investitionsausgaben begrenzen die Nettoneuschulden des Staates, sondern es sind feste Grenzen (beim Bund) bzw. ein generelles Schuldenverbot (Länder), die künftig die staatlichen Kreditaufnahmen regeln.
Die Landesregierung misst also der gleichmäßigen Absenkung der jährlichen Nettokreditaufnahmen in den Jahren der Übergangsphase allerhöchsten Stellenwert zu. Dabei glaubt sie eine Missachtung des Art. 71 NV in Kauf nehmen zu können. Der niedersächsische Finanzminister sprach nach der Haushaltsklausur Anfang Juli 2011 davon, dass die Landesverfassung (Art. 71 NV) mit dem neuen Staatsschuldenrecht „faktisch außer Kraft“ gesetzt sei. In einem Schreiben an den Bund der Steuerzahler spricht der Finanzminister nunmehr von einem „finanzpolitischen Paradigmenwechsel“.
Die Lehrmeinungen oder Weltanschauungen bzgl. der Begrenzung von Staatsschulden hätten sich geändert und das neue Staatsschuldenrecht des Grundgesetzes überlagere die Landesverfassung („Bundesrecht bricht Landesrecht“).
Prof. Jörn Ipsen aus Osnabrück, zugleich Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes, vertritt in seinem Kommentar „Niedersächsische Verfassung“ eine ähnlich verquere und in der Rechtswissenschaft - soweit ersichtlich - ganz und gar isolierte Rechtsposition wie die Landesregierung.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen widerspricht hiermit den Rechtsauffassungen der Landesregierung wie auch des Verfassungsjuristen Ipsen aus Osnabrück. Art. 71 NV gilt in seiner jetzigen Form weiterhin fort. Eine Verfassung kann nicht „faktisch außer Kraft“ sein. Das wäre allenfalls bei einem Staatsstreich der Fall! Auch kann ein „Paradigmenwechsel“ keine Verfassungsbestimmung aushebeln. Dazu bedarf es schon des Verfassungsgesetzgebers in Niedersachsen, also der Zwei-Drittel-Mehrheit des Landtages!
In dieser Ansicht fühlen wir uns unterstützt durch den Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Christoph Gröpl von der Universität des Saarlandes. Ihn haben wir gebeten, ein Kurzgutachten zur Gültigkeit von Art. 71 NV vor dem Hintergrund der sog. Schuldenbremse des Grundgesetzes zu erstellen. Dieses Gutachten liegt Ihnen vor.
Prof. Dr. Gröpl kommt zu dem Fazit, dass Art. 71 NV im Übergangszeitraum zwischen 01.01.2011 und 31.12.2019 nicht vom Grundgesetz überlagert wird. „Die Norm behält vielmehr ihre Gültigkeit“, schreibt Prof. Dr. Gröpl. Solange die Niedersächsische Verfassung nicht geändert wird, ist der niedersächsische Haushaltsgesetzgeber in diesem Übergangszeitraum weiterhin an das Kredit-Investitions-Junktim des Art. 71 Satz 2 und die Ausnahmen hiervon in Art. 71 Satz 3 NV gebunden. Das bedeutet konkret, dass im Jahr 2012 allenfalls 918 Millionen Euro statt der angepeilten 1,6 Milliarden Euro an neuen Krediten aufgenommen werden dürfen. Im Jahre 2013 müssten dann die Nettokreditaufnahmen noch weiter absinken, um sowohl die Vorgaben des Grundgesetzes wie auch der Niedersächsischen Verfassung einzuhalten.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen hält im Gegensatz zur Landesregierung eine schnellere Rückführung der Neuverschuldung des Landes für möglich und nötig. Dafür sprechen zum einen die äußerst üppig sprudelnden Steuereinnahmen. Die Steuermehreinnahmen im Landeshaushalt betragen im nächsten Jahr 1,6 Milliarden Euro (gegenüber dem HPl 2011). Im Jahr 2013 wird ein erneuter Anstieg (diesmal gegenüber 2012) um über eine Milliarde Euro erwartet. In diesen wirtschaftlichen Aufschwungjahren müssten eigentlich Altschulden netto zurückgeführt werden, die in wirtschaftlichen Krisenzeiten aufgenommen wurden. Zumindest aber müssen die Verfassungsbestimmungen strikt eingehalten werden. Wer jetzt die Verfassung nicht einhält, dem glaubt man nicht, dass er in späteren Jahren die Schuldenbremse einhält.
Es führt kein Weg daran vorbei, die Landesausgaben zu begrenzen. Mit den steigenden Steuereinnahmen sind die Sparanstrengungen der Landesregierung schlagartig erlahmt. So wachsen die bereinigten Ausgaben im nächsten Jahr um 5,1 Prozent gegenüber heute.
Der Bund der Steuerzahler sieht Sparpotentiale im Bereich der Subventionen und Zuwendungen, hier insbesondere bei der einzelbetrieblichen Wirtschaftsförderung. In der Landesverwaltung gilt es den Rotstift insbesondere beim Personal in den Ministerien anzusetzen. Abteilungen und Referate sollten zusammengefasst, bislang einzelne Ressorts, wie z. B. Landwirtschaft- und Wirtschaftsministerium oder Wissenschafts- und Kultusministerium sollten fusionieren. Beförderungen sind aus Kostengründen strenger zu handhaben.
Zur Begrenzung der Personalausgaben muss zudem das Dickicht der Gehaltszulagen im Landesdienst gelichtet werden. Sparpotentiale hat die Landesregierung verschenkt, als sie in diesem Frühjahr die Besoldungserhöhungen eins zu eins an die Tarifergebnisse geknüpft hat. Die Versorgungsempfänger erhalten erneut stärkere Zuwächse ihrer Pensionen als gesetzliche Rentner. Überhaupt gilt es den Anstieg der Versorgungsausgaben für Beamtenpensionäre zu dämpfen. Die „Pension mit 67“ mit einem langen Übergangszeitraum reicht keinesfalls aus. Alle Reformen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung ergriffen wurden, müssen auf die Beamten wirkungsgleich übertragen werden. Dazu zählen der Nachhaltigkeitsfaktor und die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten.
Wer Schulden wirklich bremsen will muss es jetzt tun - ohne Wenn und Aber.
Anlage:
Kurzgutachten von Prof. Dr. Gröpl zur Gültigkeit des Art. 71 der Niedersächsischen Verfassung
Doppelhaushalt 2012/2013 nach BdSt-Kritik geändert
Art. 71 der Niedersächsischen Verfassung wird jetzt eingehaltenDer Art. 71 NV begrenzt die Nettokreditaufnahmen im Regelfall (höchstens) auf die Summe der eigenfinanzierten Investitions- und Investitionsförderausgaben (sog. Kredit-Investitions-Junktim). Ausnahmen von der Kreditregel (Art. 71 Satz 3 NV), wie die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder eine akute Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen, liegen nicht vor. Dies bestätigt die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf.
Deshalb zeichnet sich ab, dass die Landesregierung sehenden Auges mit der Einbringung des Doppeletats 2012/2013 in den Niedersächsischen Landtag die Landesverfassung bricht. Dagegen erheben wir hiermit Protest.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen fordert die Landesregierung auf, die Verfassung zu beachten, den kürzlich vorgelegten verfassungswidrigen Gesetzentwurf zurückzuziehen und dem Landtag Mitte September 2011 einen verfassungsgemäßen (Doppel-)Haushalt vorzulegen. Es ist schlimm, dass wir eine an sich selbst verständliche Handlung eines Verfassungsorgans eigens einfordern müssen.
Bleibt die Landesregierung gleichwohl bei ihrer Absicht, legen wir schon jetzt den Abgeordneten des Nds. Landtags nahe, die Beratung des Etats 2012/2013 so lange zu verweigern, bis der Landesverfassung genüge getan ist.
Worum geht es?
Am 01.08.2009 trat die sog. Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 GG in Kraft. Sie verpflichtet Bund und Länder grundsätzlich zum Haushaltsausgleich ohne neue Schulden. Allerdings dürfen die Länder nach Art. 143d Abs. 1 Satz 3 GG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG abweichen. Die Länder sind aber gehalten, ihre Haushalte so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 ein ausgeglichener Etat effektiv möglich wird (Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG).
Die Landesregierung vertritt nun die irrige Ansicht, mit der Einführung eines neuen Staatsschuldenrechts im Grundgesetz müsse Art. 71 NV nicht länger beachtet werden. Es reiche vielmehr aus, so die Landesregierung, wenn die jährlichen Nettokreditaufnahmen der Haushalte nach und nach sinken, um spätestens im Jahr 2020 (Vorgabe des Grundgesetzes) oder bereits früher (2017 nach eigener Vorgabe) einen Landesetat ohne Nettoneukredite zu erreichen.
Wenn also die jährlichen Nettokreditaufnahmen sukzessive sinken, sei alles in Butter. Die Investitionsausgabenobergrenze für Kreditaufnahmen (Art. 71 NV) sei überholt. Schließlich habe, so argumentiert die Landesregierung weiter, ein „Paradigmenwechsel“ stattgefunden. Nicht mehr die Investitionsausgaben begrenzen die Nettoneuschulden des Staates, sondern es sind feste Grenzen (beim Bund) bzw. ein generelles Schuldenverbot (Länder), die künftig die staatlichen Kreditaufnahmen regeln.
Die Landesregierung misst also der gleichmäßigen Absenkung der jährlichen Nettokreditaufnahmen in den Jahren der Übergangsphase allerhöchsten Stellenwert zu. Dabei glaubt sie eine Missachtung des Art. 71 NV in Kauf nehmen zu können. Der niedersächsische Finanzminister sprach nach der Haushaltsklausur Anfang Juli 2011 davon, dass die Landesverfassung (Art. 71 NV) mit dem neuen Staatsschuldenrecht „faktisch außer Kraft“ gesetzt sei. In einem Schreiben an den Bund der Steuerzahler spricht der Finanzminister nunmehr von einem „finanzpolitischen Paradigmenwechsel“.
Die Lehrmeinungen oder Weltanschauungen bzgl. der Begrenzung von Staatsschulden hätten sich geändert und das neue Staatsschuldenrecht des Grundgesetzes überlagere die Landesverfassung („Bundesrecht bricht Landesrecht“).
Prof. Jörn Ipsen aus Osnabrück, zugleich Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes, vertritt in seinem Kommentar „Niedersächsische Verfassung“ eine ähnlich verquere und in der Rechtswissenschaft - soweit ersichtlich - ganz und gar isolierte Rechtsposition wie die Landesregierung.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen widerspricht hiermit den Rechtsauffassungen der Landesregierung wie auch des Verfassungsjuristen Ipsen aus Osnabrück. Art. 71 NV gilt in seiner jetzigen Form weiterhin fort. Eine Verfassung kann nicht „faktisch außer Kraft“ sein. Das wäre allenfalls bei einem Staatsstreich der Fall! Auch kann ein „Paradigmenwechsel“ keine Verfassungsbestimmung aushebeln. Dazu bedarf es schon des Verfassungsgesetzgebers in Niedersachsen, also der Zwei-Drittel-Mehrheit des Landtages!
In dieser Ansicht fühlen wir uns unterstützt durch den Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Christoph Gröpl von der Universität des Saarlandes. Ihn haben wir gebeten, ein Kurzgutachten zur Gültigkeit von Art. 71 NV vor dem Hintergrund der sog. Schuldenbremse des Grundgesetzes zu erstellen. Dieses Gutachten liegt Ihnen vor.
Prof. Dr. Gröpl kommt zu dem Fazit, dass Art. 71 NV im Übergangszeitraum zwischen 01.01.2011 und 31.12.2019 nicht vom Grundgesetz überlagert wird. „Die Norm behält vielmehr ihre Gültigkeit“, schreibt Prof. Dr. Gröpl. Solange die Niedersächsische Verfassung nicht geändert wird, ist der niedersächsische Haushaltsgesetzgeber in diesem Übergangszeitraum weiterhin an das Kredit-Investitions-Junktim des Art. 71 Satz 2 und die Ausnahmen hiervon in Art. 71 Satz 3 NV gebunden. Das bedeutet konkret, dass im Jahr 2012 allenfalls 918 Millionen Euro statt der angepeilten 1,6 Milliarden Euro an neuen Krediten aufgenommen werden dürfen. Im Jahre 2013 müssten dann die Nettokreditaufnahmen noch weiter absinken, um sowohl die Vorgaben des Grundgesetzes wie auch der Niedersächsischen Verfassung einzuhalten.
Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen hält im Gegensatz zur Landesregierung eine schnellere Rückführung der Neuverschuldung des Landes für möglich und nötig. Dafür sprechen zum einen die äußerst üppig sprudelnden Steuereinnahmen. Die Steuermehreinnahmen im Landeshaushalt betragen im nächsten Jahr 1,6 Milliarden Euro (gegenüber dem HPl 2011). Im Jahr 2013 wird ein erneuter Anstieg (diesmal gegenüber 2012) um über eine Milliarde Euro erwartet. In diesen wirtschaftlichen Aufschwungjahren müssten eigentlich Altschulden netto zurückgeführt werden, die in wirtschaftlichen Krisenzeiten aufgenommen wurden. Zumindest aber müssen die Verfassungsbestimmungen strikt eingehalten werden. Wer jetzt die Verfassung nicht einhält, dem glaubt man nicht, dass er in späteren Jahren die Schuldenbremse einhält.
Es führt kein Weg daran vorbei, die Landesausgaben zu begrenzen. Mit den steigenden Steuereinnahmen sind die Sparanstrengungen der Landesregierung schlagartig erlahmt. So wachsen die bereinigten Ausgaben im nächsten Jahr um 5,1 Prozent gegenüber heute.
Der Bund der Steuerzahler sieht Sparpotentiale im Bereich der Subventionen und Zuwendungen, hier insbesondere bei der einzelbetrieblichen Wirtschaftsförderung. In der Landesverwaltung gilt es den Rotstift insbesondere beim Personal in den Ministerien anzusetzen. Abteilungen und Referate sollten zusammengefasst, bislang einzelne Ressorts, wie z. B. Landwirtschaft- und Wirtschaftsministerium oder Wissenschafts- und Kultusministerium sollten fusionieren. Beförderungen sind aus Kostengründen strenger zu handhaben.
Zur Begrenzung der Personalausgaben muss zudem das Dickicht der Gehaltszulagen im Landesdienst gelichtet werden. Sparpotentiale hat die Landesregierung verschenkt, als sie in diesem Frühjahr die Besoldungserhöhungen eins zu eins an die Tarifergebnisse geknüpft hat. Die Versorgungsempfänger erhalten erneut stärkere Zuwächse ihrer Pensionen als gesetzliche Rentner. Überhaupt gilt es den Anstieg der Versorgungsausgaben für Beamtenpensionäre zu dämpfen. Die „Pension mit 67“ mit einem langen Übergangszeitraum reicht keinesfalls aus. Alle Reformen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung ergriffen wurden, müssen auf die Beamten wirkungsgleich übertragen werden. Dazu zählen der Nachhaltigkeitsfaktor und die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten.
Wer Schulden wirklich bremsen will muss es jetzt tun - ohne Wenn und Aber.
Anlage:
Kurzgutachten von Prof. Dr. Gröpl zur Gültigkeit des Art. 71 der Niedersächsischen Verfassung



