LV Niedersachsen und Bremen - Einkommensteuer

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31.10.2011

Einkommensteuer

Eigenverbrauch bei Imbissbetrieben

Der Eigenverbrauch des Inhabers eines Imbissbetriebes richtet sich nicht nach der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastund Speisewirtschaften, sondern ist vielmehr nach allen erkennbaren betriebsindividuellen Gesichtspunkten zu schätzen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem sog. AdV-Beschluss (Aussetzung der Vollziehung).

Die Antragssteller sind Ehegatten und betreiben einen asiatischen Imbiss. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam es zu Hinzuschätzungen. Für den Wareneigenverbrauch der Antragsteller setzte der Prüfer die Pauschbeträge aus der amtlichen Richtsatzsammlung für 2008 für „Gast- und Speisenwirtschaften“ an.

Die FG-Richter entschieden, dass Imbissbetriebe nicht in diese Kategorie gehören und die Pauschbeträge für das Gaststättengewerbe hier keine Anwendung finden können. Die amtliche Richtsatzsammlung unterscheide grundsätzlich zwischen Gast- und Speiswirtschaften einerseits und Imbissbetrieben andererseits. Charakteristisches Merkmal eines Imbissbetriebes sei das Überwiegen des Verkaufs von zubereiteten Speisen zum Außer-Haus-Verzehr. Dies gelte unabhängig davon, dass zusätzlich Sitz- oder Stehgelegenheiten zum Verzehr an Ort und Stelle bereitstehen. Gast- und Speisewirtschaften haben indessen ein weitreichendes Dienstleistungsangebot und daher auch eine andere Betriebsstruktur. Die Erfahrungswerte aus diesem Gewerbe können daher nicht auf Imbissbetriebe übertragen werden. Schätzungen bei Imbissbetrieben müssen stattdessen nach betriebsindividuellen Gegebenheiten vorgenommen werden.

Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.01.2011, Az.: 3 V 4022/10 A - rechtskräftig.

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