LV Niedersachsen und Bremen - Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen

Aus unserer Arbeit > Steuertipps
18.12.2009

Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen

AfA-Bemessungsgrundlage

Regelmäßig kommt es vor, dass Grundstücke, die zunächst zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wurden in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage für die aufstehenden Gebäude, da bereits im Rahmen der Erzielung der Vermietungseinkünfte Abschreibungen geltend gemacht worden sind.

Grundsätzlich erfolgt die Einlage mit dem Teilwert (=Verkehrswert), der auch Bemessungsgrundlage für die AfA ist. Dies würde dazu führen, dass eine mehrfache Inanspruchnahme desselben AfA-Volumens möglich wäre. Der Gesetzgeber hat daher bereits im Jahr 1998 in § 7 Abs. 1 EStG eine Regelung geschaffen, wonach im Fall der Verwendung des Grundstücks zur Erzielung von Vermietungseinkünften vor Einlage in ein Betriebsvermögen, die AfA-Bemessungsgrundlage um die bereits bis zum Zeitpunkt der Einlage in Anspruch genommene AfA zu kürzen ist.

Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung kommt das Finanzgericht in der Besprechungsentscheidung somit zu dem Ergebnis, dass für die weitere Bemessung der AfA die fortgeführten Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten abzüglich der bereits im Bereich der Vermietungseinkünfte in Anspruch genommenen AfA maßgeblich sind (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2008, Az. 2 K 1712/08, Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 22/09).

Hinweis für die Praxis:
Inzwischen überwiegende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung der Finanzgerichte dürfte dagegen sein, dass für die weitere AfA der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Vermietungseinkünfte in Anspruch genommenen AfA maßgeblich ist. Dies kann zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage führen. Da gegen diese steuerzahlerfreundlichen Urteile jeweils Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sollten Betroffene ihre Steuerbescheide offenhalten. Möglicherweise lässt sich der BFH durch die überwiegende Rechtsprechung der Finanzgerichte umstimmen. Eine Zusammenstellung der abweichenden Literatur- und Rechtsprechungsstimmen kann bei unserem Landesverband angefordert werden.
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