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01.03.2010
Ein Verstoß gegen die sogenannte Behaltensfrist liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter innerhalb dieser Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen.
In der Besprechungsentscheidung tätigte der Betriebsübernehmer in der Behaltenszeit Überentnahmen in diesem Sinne. Einen Großteil der Entnahmen verwandte der Betriebsübernehmer zur Zahlung der trotz Vergünstigungen festgesetzten Schenkungsteuer.
Ausgehend vom Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift vertreten die Finanzverwaltung und Teile der steuerlichen Literatur die Auffassung, dass auch Entnahmen, die zur Begleichung der Steuerschuld verwandt werden, die Nachversteuerung auslösen. Teile der Literatur halten es dagegen für nicht nachvollziehbar, dem Erwerber betrieblich gebundenen Vermögens zunächst Privilegierungen wegen verminderter Leistungsfähigkeit zu gewähren, dann aber gerade ertragsschwächeren Unternehmen bei notwendigen Entnahmen eben diese Privilegierungen wieder zu entziehen.
Das Finanzgericht hat sich in der Besprechungsentscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (FG Münster, Urteil vom 21.08.2008, Az. 3 K 4920/06 Erb, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 63/08).
Hinweis für die Praxis:
Soweit ersichtlich, liegen höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage bislang nicht vor. Die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren dürfte daher Klarheit bringen. Dies ist insbesondere wichtig, da auch nach neuer Gesetzeslage eine entsprechende Regelung existiert.
Gestalterisch lässt sich die Nachversteuerung vermeiden, indem man innerhalb der Behaltensfrist eine Einlage in entsprechender Höhe tätigt, die eine Überentnahme insgesamt vermeidet. Auch die Finanzverwaltung sieht darin keinen Gestaltungsmissbrauch, wenn die Einlage aus dem Privatvermögen stammt und nicht kreditfinanziert ist.
Erbschaftsteuer
Überentnahme zur Zahlung der SchenkungsteuerIn der Besprechungsentscheidung tätigte der Betriebsübernehmer in der Behaltenszeit Überentnahmen in diesem Sinne. Einen Großteil der Entnahmen verwandte der Betriebsübernehmer zur Zahlung der trotz Vergünstigungen festgesetzten Schenkungsteuer.
Ausgehend vom Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift vertreten die Finanzverwaltung und Teile der steuerlichen Literatur die Auffassung, dass auch Entnahmen, die zur Begleichung der Steuerschuld verwandt werden, die Nachversteuerung auslösen. Teile der Literatur halten es dagegen für nicht nachvollziehbar, dem Erwerber betrieblich gebundenen Vermögens zunächst Privilegierungen wegen verminderter Leistungsfähigkeit zu gewähren, dann aber gerade ertragsschwächeren Unternehmen bei notwendigen Entnahmen eben diese Privilegierungen wieder zu entziehen.
Das Finanzgericht hat sich in der Besprechungsentscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (FG Münster, Urteil vom 21.08.2008, Az. 3 K 4920/06 Erb, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 63/08).
Hinweis für die Praxis:
Soweit ersichtlich, liegen höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage bislang nicht vor. Die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren dürfte daher Klarheit bringen. Dies ist insbesondere wichtig, da auch nach neuer Gesetzeslage eine entsprechende Regelung existiert.
Gestalterisch lässt sich die Nachversteuerung vermeiden, indem man innerhalb der Behaltensfrist eine Einlage in entsprechender Höhe tätigt, die eine Überentnahme insgesamt vermeidet. Auch die Finanzverwaltung sieht darin keinen Gestaltungsmissbrauch, wenn die Einlage aus dem Privatvermögen stammt und nicht kreditfinanziert ist.



