LV Niedersachsen und Bremen - Erbschaftsteuer

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04.10.2011

Erbschaftsteuer

Abzug von Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat entschieden, dass die Einkommensteuer eines Erblassers für den Veranlagungszeitraum in dem der Erbfall eingetreten ist, nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann. Das NFG begründet sein Urteil mit dem Argument, dass die Einkommensteuer zu dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Einkommensteuer erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes entstehe.

Im Besprechungsfall war die Klägerin hälftige Miterbin nach dem am 31.12.2004 um 0.15 Uhr verstorbenen Erblassers. Sie machte in der Erbschaftsteuererklärung die Einkommensteuer 2004 als Nachlassverbindlichkeit geltend. Nach ihrer Auffassung sei die Einkommensteuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, die Einkommensteuer sei erst mit Ablauf des Kalenderjahres, hier am 31.12.2004, 24.00 Uhr entstanden. Dieser Auffassung folgte das NFG. Der einkommensteuerliche Veranlagungszeitraum könne auch bei Tod nicht abgekürzt werden. Zwar ende die persönliche Steuerpflicht mit dem Tod des Steuerpflichtigen, so dass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zum Ableben zu ermitteln seien. Der Veranlagungszeitraum sei demgegenüber auch im Falle des Todes das gesamte Kalenderjahr. Die Nichtabziehbarkeit der Einkommensteuer verstoße nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In einem Vielsteuersystem sei es geboten, das jede Steuer in sich folgerichtig ausgestaltet sei; zulässig sei es indessen, verschiedenen Steuerarten unterschiedliche Systeme der Erfassung zu Grunde zu legen.

Das Gericht ließ die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die Streitfrage in der Literatur umstritten ist und eine BFH-Entscheidung noch nicht vorliegt.

Praxistipp:

Für Veranlagungszeiträume ab 2009 hat sich die Problematik entschärft, da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 35 b EStG einen Ermäßigungstatbestand geschaffen hat.
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