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07.07.2010
Für die Zeit seit 2005 sind nach Auffassung des Finanzgerichts die Einnahmen aus einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe des Alterseinkünftegesetzes mit dem höheren Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa) EStG zu besteuern; für Bestandsrenten daher mit einem Ertragsanteil von 50 Prozent. Der Ansatz eines niedrigeren Ertragsanteils für abgekürzte Leibrenten nach § 55 Abs. 2 EStDV komme nicht (mehr) in Betracht. Die mit dem Alterseinkünftegesetz einhergehende Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils für Erwerbsminderungsrenten verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) oder gegen das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.10.2009, Az. 8 K 1745/07 E, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 54/09)



