Etappensieg in Sachen Solidaritätszuschlag
Niedersächsisches Finanzgericht ruft Bundesverfassungsgericht anGeklagt hatte ein Steuerzahler aus dem Landkreis Osnabrück gegen seinen Bescheid über Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007. Unterstützt wurde der Kläger vom Bund der Steuerzahler. Der Musterprozess wurde von dem Fachanwalt für Steuerrecht und Justiziar des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V., Ralf Thesing, geführt.
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler verstößt die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen erhoben. Der bundesweit einheitliche Soli-Zuschlagssatz beträgt 5,5 Prozent. Das allein dem Bund zustehende Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt rund 13 Milliarden Euro im Jahr. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall - vorübergehend - Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf. Dem schloss sich das Niedersächsische Finanzgericht inhaltlich an und formulierte einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht, das nun in letzter Instanz zu entscheiden hat.
Hinweis an die Redaktionen: Für Rückfragen steht Ihnen der Justiziar des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V., Ralf Thesing, zur Verfügung.
