Gewährung von Vorteilen durch Arbeitgeber
Einordnung von Reiserabatten als ArbeitslohnDas Finanzgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge oder Vorteile gehörten, die an den Angestellten im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gewährt würden. Dabei sei nicht entscheidend, ob ein einklagbarer Rechtsanspruch auf den gewährten Vorteil bestehe. Es sei lediglich erforderlich, dass die Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst seien. Dies sei bereits gegeben, wenn sich die Leistung des Arbeitsgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise. Dies gelte auch dann, wenn die Vorteilsgewährung durch einen Dritten erfolge. Es handele sich dann um einen steuerpflichtigen „Drittlohn“, dem ein Kausalverhältnis zwischen Arbeit und Vorteilsgewährung innewohne. Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass es sich nicht um eine Barvergütung, sondern um Rabatte unter Zwischenschaltung eines Punkteprogrammes handelte. Dies sei nach Auffassung des Finanzgerichts aber unbeachtlich, da das Punkteprogramm an die im Arbeitsverhältnis der Klägerin wurzelnde Vermittlungstätigkeit anknüpfe und daher einer unmittelbaren Vorteilsgewährung gleich komme. Allerdings löse nicht die Punktegutschrift, sondern erst die Inanspruchnahme der Reiseleistung den Arbeitslohntatbestand aus. Dies sei entscheidend für den Zufluss bei dem Steuerpflichtigen und somit für den Besteuerungszeitpunkt.
Urteil des FG Münster vom 29.06.2011, Az. 4 K 258/08E - rechtkräftig



