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06.05.2010
Die Bemühungen um eine Kulturförderabgabe sind eine Reaktion auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Übernachtungen in der Hotelbranche. Nach den Vorstellungen insbesondere von Kommunalpolitikern der Grünen in Hannover, Osnabrück, Göttingen oder Lüneburg sollen Beherbergungsbetriebe einen prozentualen Anteil oder einen Festbetrag pro Übernachtung an die Kommune abführen. Das eingenommene Geld aus der „Bettensteuer“ soll dann zur Förderung der Kultur verwendet werden. Ausgeblendet wird allerdings, dass solch eine Abgabe die in der Hotelerie gerade gewonnenen Handlungsspielräume für mehr Investitionen und niedrigere Preise wieder einengt.
Grundsätzlich erlaubt das niedersächsische Kommunalabgabengesetz den Städten und Gemeinden die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern. Unter alle drei Abgabenarten kann aber die sog. “Kulturförderabgabe” nach unserer Einschätzung nicht gefasst werden. Sie wird vor Gerichten keinen Bestand haben.

Könnten auch Übernachtungsgäste das Kulturgeschichtliche Museum Osnabrueck mitfinanzieren?
Foto: Stadt Osnabrück; Bettina Meckel Die Kulturförderabgabe passt weder als Gebühr noch als Beitrag noch als Steuer ins Kommunalrecht
Als Gebühr scheidet die “Kulturförderabgabe” aus, weil es anders als bei Abfalloder Verwaltungsgebühren hier an einer speziellen, tatsächlichen Gegenleistung der Kommune mangelt. Hotelunternehmen und deren Kunden können also zur Finanzierung des Kulturangebots etwa über spezielle Entgelte nur zur Kasse gebeten werden, wenn sie das Angebot auch in Anspruch nehmen.
Ein Beitrag im kommunalabgabenrechtlichen Sinne kann Hoteliers grundsätzlich verpflichten, eine an die Übernachtungen geknüpfte Abgabe an die Kommune abzuführen, aus deren Aufkommen zweckgebunden auch die Kultur gefördert wird. Hierbei kommt es im Gegensatz zur Gebühr nicht auf die tatsächliche sondern nur auf die mögliche Inanspruchnahme öffentlicher kultureller Leistungen durch die Hotelkunden an, aus denen die Hotelbesitzer mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Vorteile erlangen können.
Ein solcher “Kulturbeitrag” der Hoteliers ähnelt sehr dem Fremdenverkehrsbeitrag, den Fremdenverkehrsgemeinden bei Unternehmen und Selbständigen erheben, die wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die Bedingung der Erhebung eines solchen Beitrags setzt aber die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort voraus. Die staatliche Anerkennung als “Bad Hannover” oder “Bad Osnabrück” dürfte jedoch an objektiven Gegebenheiten scheitern.
Außerdem nutzen die kulturellen Einrichtungen in den niedersächsischen Städten zuvorderst und überwiegend Einheimische. Der Vorteil für die Hotelbranche das Übernachtungsgeschäft dürfte eher gering zu bewerten sein. Geschäftsreisende nutzen die kulturellen Angebote häufig nicht. Deshalb fällt auch die Erhebung einer Kulturabgabe als eine Art “Beitrag” weg.
Hinter der Kulturförderabgabe kann sich schließlich auch eine Steuer verbergen. Im Rahmen des kommunalen Steuerfindungsrechts können niedersächsische Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einführen. Dies gilt jedoch nur soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Eine Kulturförderabgabe in Form einer örtlichen „Bettensteuer“ steht jedoch in Konkurrenz zur bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer. Denn mit der Kulturförderabgabe wird eine vom Bund bereits abgeschöpfte Steuerquelle nochmals angezapft. Zudem verstößt die vorgesehene Zweckbindung des Aufkommens aus der Übernachtungsteuer, nämlich die Förderung der Kultur, gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit einer Zweckbindung von Steuern.
Die Grünen der hannoverschen Ratsfraktion halten an der Kulturförderabgabe unvermindert fest und suchen mittlerweile juristische Unterstützung bei einem namenhaften Verwaltungsrechtler. Darüber hinaus prüft der Gesetzgebungsdienst des Niedersächsischen Landtages die rechtlichen Möglichkeiten zur Erhebung einer Kulturförderabgabe. Man darf auf das Ergebnis gespannt sein.
Hotel-Kulturabgabe in Städten?
Rechtliche Zweifel an Zulässigkeit einer neuen „Bettensteuer“Grundsätzlich erlaubt das niedersächsische Kommunalabgabengesetz den Städten und Gemeinden die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern. Unter alle drei Abgabenarten kann aber die sog. “Kulturförderabgabe” nach unserer Einschätzung nicht gefasst werden. Sie wird vor Gerichten keinen Bestand haben.

Könnten auch Übernachtungsgäste das Kulturgeschichtliche Museum Osnabrueck mitfinanzieren?
Foto: Stadt Osnabrück; Bettina Meckel Die Kulturförderabgabe passt weder als Gebühr noch als Beitrag noch als Steuer ins Kommunalrecht
Als Gebühr scheidet die “Kulturförderabgabe” aus, weil es anders als bei Abfalloder Verwaltungsgebühren hier an einer speziellen, tatsächlichen Gegenleistung der Kommune mangelt. Hotelunternehmen und deren Kunden können also zur Finanzierung des Kulturangebots etwa über spezielle Entgelte nur zur Kasse gebeten werden, wenn sie das Angebot auch in Anspruch nehmen.
Ein Beitrag im kommunalabgabenrechtlichen Sinne kann Hoteliers grundsätzlich verpflichten, eine an die Übernachtungen geknüpfte Abgabe an die Kommune abzuführen, aus deren Aufkommen zweckgebunden auch die Kultur gefördert wird. Hierbei kommt es im Gegensatz zur Gebühr nicht auf die tatsächliche sondern nur auf die mögliche Inanspruchnahme öffentlicher kultureller Leistungen durch die Hotelkunden an, aus denen die Hotelbesitzer mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Vorteile erlangen können.
Ein solcher “Kulturbeitrag” der Hoteliers ähnelt sehr dem Fremdenverkehrsbeitrag, den Fremdenverkehrsgemeinden bei Unternehmen und Selbständigen erheben, die wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die Bedingung der Erhebung eines solchen Beitrags setzt aber die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort voraus. Die staatliche Anerkennung als “Bad Hannover” oder “Bad Osnabrück” dürfte jedoch an objektiven Gegebenheiten scheitern.
Außerdem nutzen die kulturellen Einrichtungen in den niedersächsischen Städten zuvorderst und überwiegend Einheimische. Der Vorteil für die Hotelbranche das Übernachtungsgeschäft dürfte eher gering zu bewerten sein. Geschäftsreisende nutzen die kulturellen Angebote häufig nicht. Deshalb fällt auch die Erhebung einer Kulturabgabe als eine Art “Beitrag” weg.
Hinter der Kulturförderabgabe kann sich schließlich auch eine Steuer verbergen. Im Rahmen des kommunalen Steuerfindungsrechts können niedersächsische Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einführen. Dies gilt jedoch nur soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Eine Kulturförderabgabe in Form einer örtlichen „Bettensteuer“ steht jedoch in Konkurrenz zur bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer. Denn mit der Kulturförderabgabe wird eine vom Bund bereits abgeschöpfte Steuerquelle nochmals angezapft. Zudem verstößt die vorgesehene Zweckbindung des Aufkommens aus der Übernachtungsteuer, nämlich die Förderung der Kultur, gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit einer Zweckbindung von Steuern.
Die Grünen der hannoverschen Ratsfraktion halten an der Kulturförderabgabe unvermindert fest und suchen mittlerweile juristische Unterstützung bei einem namenhaften Verwaltungsrechtler. Darüber hinaus prüft der Gesetzgebungsdienst des Niedersächsischen Landtages die rechtlichen Möglichkeiten zur Erhebung einer Kulturförderabgabe. Man darf auf das Ergebnis gespannt sein.



