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25.12.2009
In der Besprechungsentscheidung hatte die Großmutter ihrer Enkelin zu Lebzeiten einen Bargeldbetrag von 10.000 Euro und testamentarisch einen weiteren Bargeldbetrag von 25.000 Euro zugewendet. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzungen für die beiden Jahre des jeweiligen Geldzuflusses auf, da die Bezüge des Kindes den Höchstbetrag von 7.680 Euro jeweils überschritten hätten und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Das Finanzgericht bestätigte die angefochtenen Bescheide.
Nach der Rechtsprechung des BFH seien Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst würden. Insoweit seien auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die zugewendeten Geldbeträge ausdrücklich und eindeutig mit der Zweckbindung zur Kapitalanlage bzw. zum Vermögensaufbau hingegeben worden seien. Treffe der Zuwendende keine dahingehende eindeutige Zweckbindung sei der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest auch für Konsumzwecke, d. h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes bestimmt sei. Damit sei der entsprechende Betrag bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen Grenzbetrages von 7.680 Euro im Kalenderjahr einzubeziehen (FG München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07, rechtskräftig).
Hinweis für die Praxis:
Sofern die zugewendeten Geldmittel tatsächlich für den Unterhalt des Kindes verwendet werden sollen, kommt wohl nur eine Zuwendung an die Eltern in Betracht, die dann die Mittel zweckgebunden den Enkeln zukommen lassen. Sollte nach dem Willen der Beteiligten die Zuwendung zwingend an die Enkel erfolgen, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Zuwendungen auf ein Jahr konzentriert werden, sodass die Kindergeldschädlichkeit nur auf das Zuflussjahr beschränkt wird.
Kindergeldschädliche Bezüge
GeldschenkungNach der Rechtsprechung des BFH seien Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst würden. Insoweit seien auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die zugewendeten Geldbeträge ausdrücklich und eindeutig mit der Zweckbindung zur Kapitalanlage bzw. zum Vermögensaufbau hingegeben worden seien. Treffe der Zuwendende keine dahingehende eindeutige Zweckbindung sei der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest auch für Konsumzwecke, d. h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes bestimmt sei. Damit sei der entsprechende Betrag bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen Grenzbetrages von 7.680 Euro im Kalenderjahr einzubeziehen (FG München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07, rechtskräftig).
Hinweis für die Praxis:
Sofern die zugewendeten Geldmittel tatsächlich für den Unterhalt des Kindes verwendet werden sollen, kommt wohl nur eine Zuwendung an die Eltern in Betracht, die dann die Mittel zweckgebunden den Enkeln zukommen lassen. Sollte nach dem Willen der Beteiligten die Zuwendung zwingend an die Enkel erfolgen, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Zuwendungen auf ein Jahr konzentriert werden, sodass die Kindergeldschädlichkeit nur auf das Zuflussjahr beschränkt wird.



