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09.12.2011
Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter für eine GmbH tätig. Seine Wohnung lag 230 Kilometer vom Firmensitz entfernt. Einen festen Arbeitsplatz am Firmensitz hatte er nicht, da er seine Verwaltungstätigkeit grundsätzlich in einem häuslichen Arbeitszimmer vornahm. Für die Außendiensttätigkeit erhielt er keinen Firmenwagen, sondern eine Erstattung in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer für alle betrieblichen Fahrten einschließlich der Fahrten zum Firmensitz. In den Jahren 2003 bis 2006 suchte er den Firmensitz an 51 bis 57 Tagen auf. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger wegen der häufigen Anwesenheit am Firmensitz dort eine regelmäßige Arbeitsstätte inne habe und qualifizierte die Kostenerstattung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz in steuerpflichtigen Arbeitslohn um. Das Finanzgericht stimmte dieser Auffassung zu. Die Kostenerstattung sei eine steuerpflichtige Lohnzuwendung des Arbeitgebers, da es sich bei dem Betriebssitz der GmbH um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers gehandelt habe. Von zentraler Bedeutung für diese Fragestellung sei die Häufigkeit des Aufsuchens der Betriebsstätte durch den Arbeitnehmer. Bei fortdauerndem und wiederholtem Aufsuchen des Firmensitzes könne dieser eine zentrale Bedeutung für den Arbeitnehmer erlangen, so dass er typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden könne. Auf die Intensität und die Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit komme es indessen nicht an.
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2011, Az. 1 K 734/09 E - Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 41/11
Praxistipp:
Das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte immer anhand der Gesamtumstände des Einzelsachverhaltes zu beurteilen. In jedem Fall gelten aber für die Behandlung der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile und den Werbungskostenabzug des Arbeitsnehmers einheitliche Grundsätze.
Kostenerstattung als steuerpflichtiges Gehalt
Fahrten eines Außendienstmitarbeiters zwischen Wohnung und FirmensitzFG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2011, Az. 1 K 734/09 E - Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 41/11
Praxistipp:
Das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte immer anhand der Gesamtumstände des Einzelsachverhaltes zu beurteilen. In jedem Fall gelten aber für die Behandlung der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile und den Werbungskostenabzug des Arbeitsnehmers einheitliche Grundsätze.



