Aus unserer Arbeit > Steuertipps
07.12.2009
Bisherige Regelung
An Vorsorgeaufwendungen sind bisher 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Dazu gehören neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflichtversicherung-, Unfall- und Risikolebensversicherung. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung vom Arbeitgeber erhalten, und für Beamte. Der Höchstbetrag von 2.400 Euro gilt für Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen, in der Regel also für Selbstständige.
Da in den meisten Fällen die Höchstbeträge schon allein durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden, kommen die Beiträge zu anderen Versicherungen in der Regel steuerlich nicht mehr zum Abzug.
Neuregelung
Durch das im Juli 2009 verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz werden ab 2010 die Krankenversicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt, soweit diese eine Grundversorgung im Krankheitsfall abdecken. Zudem werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben anerkannt.
Die Entlastung im Einzelfall hängt von verschiedenen Komponenten ab, insbesondere von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Höhe der gezahlten Beiträge. Ein Alleinstehender, gesetzlich krankenversichert und einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro steht sich beispielsweise durch die Neuregelung um 990 Euro im Jahr besser.
Gesetzliche Krankenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in tatsächlich gezahlter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Ergibt sich aus den gezahlten Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen, so ist in diesem Fall der gezahlte Beitrag um vier Prozent zu kürzen. Hat beispielsweise ein lediger Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3.000 Euro und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 500 Euro geleistet, kann er insgesamt 3.380 Euro (3.000 Euro - 120 Euro + 500 Euro) als Sonderausgaben geltend machen.
Private Krankenversicherung
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung für den Versicherten, dessen Ehegatten und deren Kinder sind insoweit abzugsfähig, als die private Krankenversicherung den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Abzugsfähig sind in der Regel die für einen sog. Basistarif gezahlten Beiträge. Sofern durch den Basistarif neben anderen Leistungen auch das Krankengeld abgeführt werden wird, sind die Beiträge – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – um vier Prozent zu kürzen.
Bei den übrigen privaten Krankenversicherungstarifen sind die Beitragsanteile für ein über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehenden Versicherungsschutz, z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, vom Sonderausgabenabzug auszunehmen. Sind daher in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der gezahlte Krankenversicherungsbeitrag aufgeteilt werden. Einzelheiten hierzu sind in der sog.
Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung geregelt. Danach sind für die nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherungsleistungen einheitliche Abschläge, auf die Prämie vorgesehen. Die Aufteilung ist von der jeweiligen Krankenversicherung vorzunehmen und den Versicherten mitzuteilen.
Zu den nicht begünstigten Leistungen gehören die ambulanten Leistungen durch Heilpraktiker, die Erstattung der Aufwendungen für ein Einbettzimmer im Krankenhaus sowie die Aufwendungen für die Chefarztbehandlungen, die Leistungen für Zahnersatz oder implantologische und kieferorthopädische Leistungen.
Maximal kann es zu Abschlägen von rd. 20 Prozent kommen. Insoweit sind im Regelfall mindestens 80 Prozent der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig.
Günstigerprüfung
Die Beiträge zu sonstigen Versicherungen, z. B. zur Arbeitslosen-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgenommen. Um bei Geringverdienern, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die bisherigen Höchstbeträge (1.500 Euro bzw. 2.400 Euro) nicht erreicht haben, mögliche Verschlechterungen zu vermeiden, enthält das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung. Danach sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit den anderen Versicherungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Euro bei Selbstständigen zu berücksichtigen, sofern dies günstiger ist, als der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ohne die übrigen Versicherungsaufwendungen.
Dies ist der Fall, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für sich betrachtet, d. h. ohne die übrigen Versicherungsaufwendungen, die Höchstbeträge von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro im Jahr unterschreiten.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Bürgerentlastungsgesetz bringt volle AbzugsfähigkeitAn Vorsorgeaufwendungen sind bisher 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Dazu gehören neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflichtversicherung-, Unfall- und Risikolebensversicherung. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung vom Arbeitgeber erhalten, und für Beamte. Der Höchstbetrag von 2.400 Euro gilt für Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen, in der Regel also für Selbstständige.
Da in den meisten Fällen die Höchstbeträge schon allein durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden, kommen die Beiträge zu anderen Versicherungen in der Regel steuerlich nicht mehr zum Abzug.
Neuregelung
Durch das im Juli 2009 verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz werden ab 2010 die Krankenversicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt, soweit diese eine Grundversorgung im Krankheitsfall abdecken. Zudem werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben anerkannt.
Die Entlastung im Einzelfall hängt von verschiedenen Komponenten ab, insbesondere von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Höhe der gezahlten Beiträge. Ein Alleinstehender, gesetzlich krankenversichert und einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro steht sich beispielsweise durch die Neuregelung um 990 Euro im Jahr besser.
Gesetzliche Krankenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in tatsächlich gezahlter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Ergibt sich aus den gezahlten Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen, so ist in diesem Fall der gezahlte Beitrag um vier Prozent zu kürzen. Hat beispielsweise ein lediger Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3.000 Euro und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 500 Euro geleistet, kann er insgesamt 3.380 Euro (3.000 Euro - 120 Euro + 500 Euro) als Sonderausgaben geltend machen.
Private Krankenversicherung
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung für den Versicherten, dessen Ehegatten und deren Kinder sind insoweit abzugsfähig, als die private Krankenversicherung den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Abzugsfähig sind in der Regel die für einen sog. Basistarif gezahlten Beiträge. Sofern durch den Basistarif neben anderen Leistungen auch das Krankengeld abgeführt werden wird, sind die Beiträge – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – um vier Prozent zu kürzen.
Bei den übrigen privaten Krankenversicherungstarifen sind die Beitragsanteile für ein über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehenden Versicherungsschutz, z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, vom Sonderausgabenabzug auszunehmen. Sind daher in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der gezahlte Krankenversicherungsbeitrag aufgeteilt werden. Einzelheiten hierzu sind in der sog.
Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung geregelt. Danach sind für die nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherungsleistungen einheitliche Abschläge, auf die Prämie vorgesehen. Die Aufteilung ist von der jeweiligen Krankenversicherung vorzunehmen und den Versicherten mitzuteilen.
Zu den nicht begünstigten Leistungen gehören die ambulanten Leistungen durch Heilpraktiker, die Erstattung der Aufwendungen für ein Einbettzimmer im Krankenhaus sowie die Aufwendungen für die Chefarztbehandlungen, die Leistungen für Zahnersatz oder implantologische und kieferorthopädische Leistungen.
Maximal kann es zu Abschlägen von rd. 20 Prozent kommen. Insoweit sind im Regelfall mindestens 80 Prozent der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig.
Günstigerprüfung
Die Beiträge zu sonstigen Versicherungen, z. B. zur Arbeitslosen-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgenommen. Um bei Geringverdienern, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die bisherigen Höchstbeträge (1.500 Euro bzw. 2.400 Euro) nicht erreicht haben, mögliche Verschlechterungen zu vermeiden, enthält das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung. Danach sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit den anderen Versicherungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Euro bei Selbstständigen zu berücksichtigen, sofern dies günstiger ist, als der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ohne die übrigen Versicherungsaufwendungen.
Dies ist der Fall, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für sich betrachtet, d. h. ohne die übrigen Versicherungsaufwendungen, die Höchstbeträge von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro im Jahr unterschreiten.



