Leiharbeitnehmer
Keine regelmäßige Arbeitsstätte im BeschäftigungsbetriebIm Streitfall machte der Kläger Fahrtkosten als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Nach dieser Vorschrift sind Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zu diesen gehören auch die Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte. Handelt es sich bei der Tätigkeitsstätte jedoch um eine regelmäßige Arbeitsstätte, sind die abzugsfähigen Aufwendungen durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auf einen Betrag 30 Cent pro Entfernungskilometer der Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begrenzt. Diesen Tatbestand sah der Beklagte im Streitfall als erfüllt an. Das Finanzgericht hatte im Besprechungsfall zu entscheiden, ob ein Leiharbeitnehmer auch dann nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt, wenn er aufgrund fortlaufender Vertragsverlängerungen faktisch stets bei derselben Firma eingesetzt wird.
Das Gericht entschied die Begrenzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG greife im Streitfall nicht, da der Kläger nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge. Regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG seien jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies sei regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Dies ergebe sich daraus, dass regelmäßige Arbeitsstätten dadurch gekennzeichnet seien, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auch eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. In solchen Fällen erweise sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme des objektiven Nettoprinzips. Das Finanzgericht führt weiter aus, dass sich Arbeitnehmer selbst dann nicht auf die immer gleichen Wege einstellen könnten, wenn sie jahrelang bei einem bestimmten Kunden ihres Arbeitgebers tätig seien. Allein aus der Dauer des Leihverhältnisses können keine zwingenden Rückschlüsse für oder auch gegen die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte gezogen werden.
(Urteil des FG Münster vom 11.10.2011, Az.: 13 K 456/10 E - Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 63/11).



