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23.11.2011
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, wenn sie neben dem üblichen und vereinbarten Grundgehalt gewährt werden. Nach Auffassung des Gerichts sei Voraussetzung für diese Steuerbefreiung, dass die Zuschläge nicht als Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit gewährt werden. Hierfür sei erforderlich, dass im Arbeitsvertrag zwischen Grundgehalt und den Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen differenziert werde. Darüber hinaus müssten die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch tatsächlich geleistet werden. Daher sei eine Einzelaufstellung der erbrachten Arbeitsstunden unabdingbar. Andernfalls würden die Zuschläge das Kleid einer Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der allgemeinen Arbeitskraft tragen und müssten auch dementsprechend versteuert werden.
Nds. Finanzgericht, Urteil vom 17.12.2010, Az. 11 K 15/10 - Revision eingelegt; Az. BFH VI R 18/11
Praxistipp:
Nach dem Urteil, das im Übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 3b EStG harmoniert, sollte darauf geachtet werden, dass im Arbeitsvertrag eindeutige Vereinbarungen über Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge getroffen werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass genaue Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt werden. In Anbetracht der resoluten Rechtsprechung ist sonst eine Versagung der Vergünstigung des § 3b EStG zu erwarten.
Lohnbuchhaltung
Lohnbesteuerung von Sonntags-, Feiertags- und NacharbeitNds. Finanzgericht, Urteil vom 17.12.2010, Az. 11 K 15/10 - Revision eingelegt; Az. BFH VI R 18/11
Praxistipp:
Nach dem Urteil, das im Übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 3b EStG harmoniert, sollte darauf geachtet werden, dass im Arbeitsvertrag eindeutige Vereinbarungen über Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge getroffen werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass genaue Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt werden. In Anbetracht der resoluten Rechtsprechung ist sonst eine Versagung der Vergünstigung des § 3b EStG zu erwarten.



