Musterprozesse des Bundes der Steuerzahler (Stand November 2011)
- Sonderausgabenabzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
-Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-Nord-
Mit dem vorliegenden Einspruchsverfahren wenden wir uns gegen die mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführte Regelung, wonach im Gegenzug zu der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen zur Kranken- und Pflegevesicherung der Abzug der weiteren Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, bestimmte Renten- und Lebensversicherungen, private Unfall- und Haftpflichtversicherungen) faktisch gestrichen worden ist.
Da es sich bei letzteren Aufwendungen ebenfalls um zwangsläufige Vorsorgeaufwendungen handelt, muss u.E. auch insoweit eine Abzugsfähigkeit gegeben sein. - Berechnung des Abwasserentgelts
-LG Göttingen, Aktenzeichen 1 S 87/10-
Mit der vorliegenden Berufung wendet sich die Berufungsklägerin dagegen, dass die Berechnung des Abwasserentgeltes nach dem sog. Einwohnergleichwertverfahren erfolgt.
Für das Grundstück der Berufungsklägerin besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an den örtlichen Wasserverband. Dieser ist in privat-rechtlicher Form organisiert. Die Abwasserbeseitigung erfolgt auf Grundlage eines privat-rechtlichen Benutzungsvertrages. Würde die Abwasserbeseitigung nicht in privat-rechtlicher Form betrieben, sondern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, müsste § 5 Abs. 3 NKAG beachtet werden. Danach ist eine Abrechnung vorrangig nach dem Wirklichkeitsmaßstab vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg stellt der Einwohnergleichwert keine dem Wirklichkeitsmaßstab entsprechende Abrechnungsmethode dar. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auch dann gelten müssen, wenn sich die öffentliche Hand einer Rechtsform des Privatrechts bedient. - Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung bei Kfz-Nutzung
-BFH, Aktenzeichen VI R 51/11-
Mit diesem Klageverfahren wenden wir uns dagegen, dass für die Bemessung des geldwerten Vorteils der Nutzung eines betrieblichen Pkw bzw. eines dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Pkw der Bruttolistenneupreis für die 1 %-Regelung herangezogen wird. Hierin sehen wir eine nicht mehr realitätsgerechte Typisierung. U. E. müsste der Marktpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil herangezogen werden. - Abgeltungsteuer - Darlehen an eine "eigene" GmbH
-Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 10 K 2637/11-
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde in Deutschland eine Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Kernstück der Abgeltungsteuer ist die Einführung eines gesonderten, linearen Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen.§ 32d EStG stellt eine der zentralen Normen der gesonderten einkommensteuer-lichen Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. In Absatz 1 der Vorschrift wird der gesonderte Steuertarif für die Schedule Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 25% festgelegt. Allerdings fallen nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dem gesonderten Steuertarif. In Absatz 2 der Vorschrift werden eine Reihe von Fallgestaltungen aufgezählt, in denen Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend dem progressiven Steuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG unterfallen.
Der günstige Abgeltungsteuersatz wird u.a. dann nicht angewandt, wenn ein Anteilseigner seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Hierin sehen wir einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Abgeltungsteuer - Darlehen an die "eigene" GbR
Der günstige Abgeltungsteuersatz wird u.a. dann nicht angewandt, wenn ein Gesellschafter einer GbR, an der er beteiligt ist, ein Darlehen gewährt. Hierin sehen wir einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1GG
-Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 8 K 1763/11-
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde in Deutschland eine Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Kernstück der Abgeltungsteuer ist die Einführung eines gesonderten, linearen Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
§ 32d EStG stellt eine der zentralen Normen der gesonderten einkommensteuer-lichen Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. In Absatz 1 der Vorschrift wird der gesonderte Steuertarif für die Schedule Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 25% festgelegt. Allerdings fallen nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dem gesonderten Steuertarif. In Absatz 2 der Vorschrift werden eine Reihe von Fallgestaltungen aufgezählt, in denen Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend dem progressiven Steuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG unterfallen.- Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer
- Finanzgericht Münster, Az. 6 K 607/11 F -Mit diesem Klageverfahren wenden wir uns gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit Einführung der Abgeltungsteuer. Es wird seit dem 1. Januar 2009 nur noch der sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten berücksichtigt. Hierin sehen wir einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Prinzip der Folgerichtigkeit.
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- Verlustuntergang gem. § 8c KStG (sog. Mantelkaufregelung)
-FG Hamburg, Aktenzeichen 2 K 33/10-
Mit der vorliegenden Klage wenden wir uns gegen die gesetzliche Regelung des § 8 c KStG, wonach es bei einer sog. Schädlichen Anteilsübertragung zu einem anteiligen bzw. vollständigen Verlustuntergang kommt. Hierin sehen wir einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. - Erbschaftsteuersätze Steuerklasse II für das Jahr 2009
-BFH, Aktenzeichen II R 9/11-
In diesem Klageverfahren geht es um die Frage, ob die Steuersätze für die Erb-schaft- und Schenkungsteuer für die Steuerklasse II im Jahre 2009 verfassungsge-mäß sind. Die Angehörigen der Steuerklasse II werden wie fremde Dritte der Steuer-klasse III behandelt. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG dar.
- Doppelbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz
-FG Düsseldorf, Aktenzeichen 14 K 1500/07 E-
-FG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 K 273/07-
In diesen Klageverfahren wenden wir uns gegen die Neuregelungen bei der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, die Besteuerung der Renten neu zu regeln. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass es in keinem Fall durch die Neuregelung zu einer Doppelbesteuerung kommen dürfe. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber unseres Erachtens mit Erlass des Alterseinkünftegesetzes nicht in der gebotenen Form umgesetzt. Zudem liegt eine Ungleichbehandlung zur Besteuerung privater Rentenversicherungen bei freiwillig gesetzlich Versicherten vor. Die Verfahren ruhen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren zu Aktenzeichen 2 BvR 1066/10.
- Elektronische Steueranmeldungen
-BFH, Aktenzeichen XI R 33/09-
In diesem Klageverfahren geht es um die Frage, ob der Staat die Steuerpflichtigen zum Einsatz des Internets im Rahmen der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gesetzlich verpflichten kann. - Beiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS)
-BFH, Aktenzeichen X R 18/10-
In diesem Klageverfahren geht es um die Frage, ob Beiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) als Sonderausgaben im Rahmen der Basisversorgung zur Rentenversicherung abzugsfähig sind. Die Finanzverwaltung behandelt die Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Aufgrund des geringen Höchstbetrags wirken sich diese in der Regel neben den übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht steuermindernd aus.
- Berufsausbildungskosten/Kosten eines Erststudiums
-FG Münster, Aktenzeichen 11 K 4489/09 F-
In diesem Klageverfahren geht es um die Frage, ob Kosten für ein Erststudium auch ohne vorherige Berufsausbildung vorab entstandene Werbungskosten darstellen oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind.
- Solidaritätszuschlag
-BVerfG, Aktenzeichen 2 BvL 3/10-
-Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 143/08-
Solidaritätszuschlag: Endgültige Entscheidung steht noch aus.
Nach unserer Ansicht verstößt die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungs-abgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen erhoben. Der bundesweit einheitliche Soli-Zuschlagssatz beträgt 5,5 Prozent. Das allein dem Bund zustehende Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt rund 13 Milliarden Euro im Jahr. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall - vorübergehend - Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Wir vertreten die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf.
Dem schloss sich das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 inhaltlich an, setzte das Verfahren aus und rief das Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags an. Mit Beschluss vom 8. September 2010 wies das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig zurück. Die Vorlage erfülle nicht die an eine Richtervorlage zu stellenden formalen Voraussetzungen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfas-sungsgericht erneut den Rechtsstreit, unter Beseitigung der vom Bundesverfas-sungsgericht monierten Mängel, zur Entscheidung vorlegt.



