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Aktuelle Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler
Anhängige Musterklagen des BdSt
Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Dabei kommt es häufig zu Steuererhöhungen. Teilweise reagiert der Gesetzgeber auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine politische Situation auch mit einem Gesetz, das für viele Steuerzahler zu einer Mehrbelastung führt. Verfassungsverstöße des Gesetzgebers oder Rechtsverstöße der Verwaltung werden oft erst durch höchstrichterliche Entscheidungen korrigiert. Der BdSt setzt sich in diesen Fällen engagiert für die Rechte der Steuerzahler ein, wenn nötig auch vor Gericht. Eine übersichtliche Darstellung aller derzeit anhängigen Musterverfahren finden Mitglieder hier in unserem BdSt-Info-Service Nr.10. Als zusätzliches Informationsmaterial können Sie sich hier die Broschüre ''Musterprozesse - Für Ihr Recht vor Gericht!'' herunterladen.
Folgende Musterklagen unterstützt der BdSt derzeit. Klicken Sie auf den Link für weitere Informationen:
- Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
FG Düsseldorf – 15 K 4450/11 - Vorsorgeaufwendungen
Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-Nord - Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes
LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV)) - Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige
FG Niedersachsen - 15 K 417/10 - Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GmbH
FG Niedersachsen – 14 K 335/10
Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E - Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GbR
FG Münster – 8 K 1763/11 E - Abgeltungsteuer – Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
FG Münster - 6 K 607/11 F - Dienstwagenbesteuerung – Bruttolistenpreis
- Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5
Vorlage zum BVerfG – 2 BvL 12/11 (BFH – I R 39/10; Vorinstanz: FG Köln – 13 K 64/09) - Erbschaftsteuer: Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II im Jahr 2009
BFH, Az.: II R 9/11 (Vorinstanz FG Düsseldorf, Az.: 4 K 2574/10 Erb) - Vorsorgeaufwendungen von Schornsteinfegern
BFH – X R 18/10; (Vorinstanz: FG Münster, Az.: 4 K 420/09 E) - Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel in einer GmbH - § 8c KStG
FG Hamburg – 2 K 33/10 - Erststudienkosten
BFH VI R 15/11 (Vorinstanz: FG Münster – 11 K 4489/09 F) - Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung
BFH XI R 33/09 (Vorinstanz: FG Niedersachsen – 5 K 149/05) - Solidaritätszuschlag – Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags
FG Niedersachsen – 7 K 143/08 - Alterseinkünfte – Klage gegen die Ungleichbehandlung von Alterseinkünften
FG Düsseldorf – 14 K 1500/07 E FG Schleswig-Holstein – 1 K 273/07 - Kindergeld – „geteilter Monat“
FG Kassel - 2K 500/09
17.01.2012
Streitfrage: Umstritten ist, ob Erstattungszinsen der Besteuerung unterliegen. Gemäß § 233a Abgabenordnung sind Steuererstattungen und Steuernachforderungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mit 6 Prozent per anno zu verzinsen. Muss der Steuerzahler Steuern nachzahlen, zahlt er daher gegebenenfalls neben der Nachzahlung zusätzlich 6 Prozent Zinsen an das Finanzamt (Nachzahlungszinsen). Erhält der Steuerzahler hingegen Geld vom Finanzamt erstattet, muss das Finanzamt unter Umständen 6 Prozent Zinsen an den Steuerzahler zahlen (Erstattungszinsen). Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2010 entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Erstattungszinsen beim Steuerzahler nicht der Besteuerung unterliegen. Darauf hat der Gesetzgeber mit einem Nichtanwendungsgesetz reagiert und festgelegt, dass Erstattungszinsen beim Steuerzahler als Kapitaleinnahme zu versteuern sind. Ob diese rückwirkende Änderung zulässig ist, soll gerichtlich geklärt werden. Neben dem vom BdSt unterstützten Musterverfahren ist bereits ein Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 1/11). Mehr dazu
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
FG Düsseldorf – 15 K 4450/11
31.10.2011
Vorsorgeaufwendungen
Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-NordMit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Danach können Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können seit dem jedoch nur noch in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Die Einschränkung gilt selbst dann, wenn die sonstigen Vorsorgeaufwendungen dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen, wie zum Beispiel die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die der Steuerzahler aufgrund Gesetzes zahlen muss. Ob diese Einschränkung zulässig ist, will der BdSt in einem Musterverfahren überprüfen lassen. Gegenwärtig befindet sich das Verfahren beim Finanzamt im Einspruchsverfahren.
12.09.2011
Streitfrage: Streitig ist, ob die Berechnung des Abwasserentgeltes bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach dem sogenannten Einwohnergleichwertverfahren erfolgen darf. Der Einwohnerwert ist die Maßeinheit, welche die unterschiedliche Schmutzfracht der häuslichen und industriellen Abwässer vergleicht. Er setzt sich zusammen aus der Einwohnerzahl und dem Einwohnergleichwert. Das Entgelt für das Abwasser wird damit nicht nach der individuellen Schmutzwassereinleitung, sondern pauschal nach Köpfen berechnet. Ob diese Abrechnungsmethode zulässig ist, soll gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes
LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV))
08.06.2011
Streitfrage: Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.
Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige
FG Niedersachsen - 15 K 417/10Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu
08.06.2011
Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E
Streitfrage: Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird nicht angewandt, wenn ein Anteilseigner seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Ob diese Einschränkung zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GmbH
FG Niedersachsen – 14 K 335/10Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E
24.10.2011
Streitfrage: Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird nicht angewandt, wenn ein Gesellschafter einer GbR, an der er beteiligt ist, ein Darlehen gewährt. Ob diese Einschränkung zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GbR
FG Münster – 8 K 1763/11 E
02.09.2010
Streitfrage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, wird jetzt gerichtlich überprüft. Mehr dazu
Abgeltungsteuer – Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
FG Münster - 6 K 607/11 F
Streitfrage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, wird jetzt gerichtlich überprüft. Mehr dazu
18.01.2011
Streitfrage: Mit diesem Musterverfahren soll geklärt werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens anhand des Bruttolistenneupreises erfolgen muss. Mehr dazu
Dienstwagenbesteuerung – Bruttolistenpreis
BFH – VI R 51/11 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht – 9 K 394/10)
Streitfrage: Mit diesem Musterverfahren soll geklärt werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens anhand des Bruttolistenneupreises erfolgen muss. Mehr dazu
02.08.2010
Streitfrage: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin neben der Auszahlung des nach § 37 KStG festgestellten Körperschaftsteuerguthabens auch einen Anspruch auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags hat. Mehr dazu
Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
Vorlage zum BVerfG – 2 BvL 12/11 (BFH – I R 39/10; Vorinstanz: FG Köln – 13 K 64/09)
Streitfrage: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin neben der Auszahlung des nach § 37 KStG festgestellten Körperschaftsteuerguthabens auch einen Anspruch auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags hat. Mehr dazu



