Musterverfahren Erbschaft- und Schenkungsteuer
BFH denkt laut über Verfassungswidrigkeit nachDer Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer beizutreten. Das Verfahren wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) als Musterverfahren unterstützt (Az.: II R 9/11). Gegenstand des Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob bestimmte Familienangehörige beim Steuersatz wie fremde Dritte behandelt werden durften. Im Jahr 2009 galt etwa für Nichten und Neffen sowie für völlig Fremde gleichermaßen ein Erbschaft- und Schenkungsteuersatz von 30 Prozent. Ob dies verfassungswidrig ist, wird zu klären sein. Mehr dazu
Aktuelle Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler
Anhängige Musterklagen des BdSt
Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Dabei kommt es häufig zu Steuererhöhungen. Teilweise reagiert der Gesetzgeber auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine politische Situation auch mit einem Gesetz, das für viele Steuerzahler zu einer Mehrbelastung führt. Verfassungsverstöße des Gesetzgebers oder Rechtsverstöße der Verwaltung werden oft erst durch höchstrichterliche Entscheidungen korrigiert. Der BdSt setzt sich in diesen Fällen engagiert für die Rechte der Steuerzahler ein, wenn nötig auch vor Gericht. Eine übersichtliche Darstellung aller derzeit anhängigen Musterverfahren finden Mitglieder hier. Als zusätzliches Informationsmaterial können Sie sich diese Broschüre herunterladen.
Folgende Musterklagen unterstützt der BdSt derzeit. Klicken Sie auf den Link für weitere Informationen:
- Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer
BFH – VIII R 13/13 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg – 9 K 1637/10) - Besteuerung von Senioren– Zinserlass aus Billigkeitsgründen
FG Düsseldorf – 12 K 2776/12 AO - Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten bei vorweggenommener Erbfolge im betrieblichen Bereich
BFH – IV R 44/12 (Vorinstanz: FG Nürnberg - 4 K 582/2009) - Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen und sonstiger Vorsorgeaufwendungen
FG Düsseldorf 15 K 4295/12 E - Umsatzsteuer auf Zuschüsse für die Sportplatzpflege
FG Niedersachsen – 5 K 79/12 - Erststudium
BFH VI R 8/12 (Vorinstanz: FG Münster – 5 K 3975/09 F) - Kapitalabfindung aus einem Versorgungswerk (Versorgungswerk der Apotheker)
BFH – X R 3/12 (Vorinstanz: FG Düsseldorf – 15 K 1556/11 E) - Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige
BFH – VIII R 9/13 (Vorinstanz: FG Niedersachsen - 15 K 417/10) - Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GmbH
BFH – VIII R 23/13 (Vorinstanz: FG Niedersachsen – 14 K 335/10) Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E - Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GbR
FG Münster – 8 K 1763/11 E - Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
Vorlage zum BVerfG – 2 BvL 12/11 (BFH – I R 39/10; Vorinstanz: FG Köln – 13 K 64/09) - Erbschaftsteuer: Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II im Jahr 2009
BFH, Az.: II R 9/11 (Vorinstanz FG Düsseldorf, Az.: 4 K 2574/10 Erb) - Vorsorgeaufwendungen von Schornsteinfegern
BFH – X R 18/10; (Vorinstanz: FG Münster, Az.: 4 K 420/09 E) - Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel in einer GmbH - § 8c KStG
BVerfG (AZ. steht noch aus/ Vorlage durch FG Hamburg – 2 K 33/10) - Solidaritätszuschlag – Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags
FG Niedersachsen – 7 K 143/08 - Alterseinkünfte – Klage gegen die Ungleichbehandlung von Alterseinkünften
FG Düsseldorf – 14 K 1500/07 E FG Schleswig-Holstein – 1 K 273/07
Erfolgreiche Musterklagen des BdSt
Die abgeschlossenen Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler hat bereits eine Vielzahl von Musterverfahren erfolgreich abgeschlossen. Dabei lohnt sich ein errungener Sieg bei Gericht nicht nur für den oder die Musterkläger, sondern auch für viele andere Steuerzahler. Nicht selten musste die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis aufgrund eines gewonnenen Musterverfahrens ändern; teilweise musste auch der Gesetzgeber nachbessern und eine gesetzliche Regelung neu fassen.



