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05.04.2012
1. Verzicht auf die Pensionszusage
Im Falle des Verzichts auf eine Pensionszusage durch den ehemaligen Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH ist die gebildete Pensionszurückstellung in der Steuerbilanz der GmbH gewinnerhöhend aufzulösen. Da die Pensionszusage in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (ein Nichtgesellschafter der GmbH hätte auf diesen Vermögensvorteil nicht verzichtet), liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft vor, die bei dem Gesellschafter als Zufluss zu berücksichtigen ist. Für die Bemessung der Höhe dieses Zuflusses ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Vermögensanspruch werthaltig ist. Dies ist dann der Fall, wenn prinzipiell genügend Firmenvermögen vorhanden ist, um die Pensionsverpflichtung zu bedienen. Fehlt es indessen an der Werthaltigkeit zum Zeitpunkt des Verzichts, so liegt ein Zufluss beim Gesellschafter nicht vor.
2. Vereinbarung einer Abfindungszahlung
Eine andere Möglichkeit die Pensionszusage loszuwerden, besteht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zahlung einer Abfindung. Wird eine Pensionszusage abgefunden, so muss die entsprechende Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Abfindung mindert den Gewinn der GmbH. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht unbedingt ein Geldbetrag an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden muss. In der Praxis wird regelmäßig der Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung auf den Gesellschafter- Geschäftsführer übertragen. Dieser ist üblicherweise geringer als der Barwert der Anwartschaft, was dazu führt, dass in Höhe der Differenz ein Teilverzicht angenommen werden muss.
3. Übernahme durch Ersatzgesellschaft
Als weitere Möglichkeit kann die Pensionsverpflichtung auf eine hierfür eigens gegründete GmbH oder GmbH & Co. KG übertragen werden. Diese Gesellschaft erhält für die Übernahme der Verpflichtung einen Übertragungswert, der es ihr ermöglicht, die Zusage zu erfüllen. Die Entrichtung dieses Übertragungswertes ist bei der Betriebs-GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die gleichzeitige Auflösung der Pensionsrückstellung führt zu einem betrieblichen Ertrag, der aber in der Regel geringer ist als der Übertragungswert an die Ersatzgesellschaft. Hinsichtlich der Differenz liegt eine Gewinnminderung bei der Betriebs-GmbH vor. Bei der Ersatzgesellschaft stellt der zugeflossene Übertragungswert betrieblichen Ertrag dar. Gleichzeitig ist eine Rückstellung in der neuen Gesellschaft zu bilden.
4. Übertragung auf Pensionsfonds oder Unterstützungskasse
Eine Auflösung der Pensionsrückstellung bei der Betriebs-GmbH kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass die Verpflichtung auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse übertragen wird. Die Rückstellung ist in diesem Fall in der Steuerbilanz des Unternehmens gewinnerhöhend aufzulösen. Als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung zahlt die GmbH einen Einmalbetrag an den Fonds oder die Kasse. Die Übertragung auf einen Pensionsfonds kann steuer- und sozialversicherungsfrei vorgenommen werden, wenn ein Antrag gemäß § 4d Abs. 3 EStG gestellt wird. Dieser Antrag bewirkt die Verteilung der Prämienzahlung als Betriebsausgabe auf zehn Wirtschaftsjahre. In der späteren Rentenphase erzielt der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Leistungen aus der Pensionszusage Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Der Übertragungsvorgang auf die Unterstützungskasse ist für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerneutral. Die Besteuerung der Leistungen aus der Unterstützungskasse erfolgt nach § 19 EStG als Arbeitslohn. Diese Übertragungsmöglichkeit besteht allerdings nur bei rentennahen Personen oder bereits bestehenden Leistungsempfängern.
5. Liquidation der GmbH
Sollte ein Nachfolger für die GmbH nicht gefunden werden, so kann die laufende Rentenverpflichtung steuerneutral auf ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse übertragen und gegen Zahlung eines Einmalbetrages in eine Liquidationsversicherung umgewandelt werden. Die Pensionsrückstellung ist in diesem Fall gewinnerhöhend aufzulösen. Die Einmalzahlung ist als Betriebsausgabe in voller Höhe abzugsfähig. Der Versorgungsberechtigte wird sodann unmittelbar Berechtigter der abgeschlossenen Versicherung. Im Leistungsfalle sind die Zahlungen an den Versorgungsberechtigten nach § 19 EStG lohnsteuerpflichtig.
6. Zusammenfassung
Die Auflösung von Pensionsrückstellungen zwecks Veräußerung oder Liquidation eines Unternehmens bergen ein hohes Steuerrisiko. Vor dem Unternehmensverkauf oder der Unternehmensliquidation sind die Probleme einer bestehenden Pensionsrückstellung unbedingt mit einem Steuerberater zu erörtern. Andernfalls droht ein böses Erwachen.
Pensionszusagen und GmbH-Verkauf
Auflösung von Pensionsrückstellungen birgt hohes SteuerrisikoIm Falle des Verzichts auf eine Pensionszusage durch den ehemaligen Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH ist die gebildete Pensionszurückstellung in der Steuerbilanz der GmbH gewinnerhöhend aufzulösen. Da die Pensionszusage in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (ein Nichtgesellschafter der GmbH hätte auf diesen Vermögensvorteil nicht verzichtet), liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft vor, die bei dem Gesellschafter als Zufluss zu berücksichtigen ist. Für die Bemessung der Höhe dieses Zuflusses ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Vermögensanspruch werthaltig ist. Dies ist dann der Fall, wenn prinzipiell genügend Firmenvermögen vorhanden ist, um die Pensionsverpflichtung zu bedienen. Fehlt es indessen an der Werthaltigkeit zum Zeitpunkt des Verzichts, so liegt ein Zufluss beim Gesellschafter nicht vor.
2. Vereinbarung einer Abfindungszahlung
Eine andere Möglichkeit die Pensionszusage loszuwerden, besteht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zahlung einer Abfindung. Wird eine Pensionszusage abgefunden, so muss die entsprechende Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Abfindung mindert den Gewinn der GmbH. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht unbedingt ein Geldbetrag an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden muss. In der Praxis wird regelmäßig der Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung auf den Gesellschafter- Geschäftsführer übertragen. Dieser ist üblicherweise geringer als der Barwert der Anwartschaft, was dazu führt, dass in Höhe der Differenz ein Teilverzicht angenommen werden muss.
3. Übernahme durch Ersatzgesellschaft
Als weitere Möglichkeit kann die Pensionsverpflichtung auf eine hierfür eigens gegründete GmbH oder GmbH & Co. KG übertragen werden. Diese Gesellschaft erhält für die Übernahme der Verpflichtung einen Übertragungswert, der es ihr ermöglicht, die Zusage zu erfüllen. Die Entrichtung dieses Übertragungswertes ist bei der Betriebs-GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die gleichzeitige Auflösung der Pensionsrückstellung führt zu einem betrieblichen Ertrag, der aber in der Regel geringer ist als der Übertragungswert an die Ersatzgesellschaft. Hinsichtlich der Differenz liegt eine Gewinnminderung bei der Betriebs-GmbH vor. Bei der Ersatzgesellschaft stellt der zugeflossene Übertragungswert betrieblichen Ertrag dar. Gleichzeitig ist eine Rückstellung in der neuen Gesellschaft zu bilden.
4. Übertragung auf Pensionsfonds oder Unterstützungskasse
Eine Auflösung der Pensionsrückstellung bei der Betriebs-GmbH kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass die Verpflichtung auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse übertragen wird. Die Rückstellung ist in diesem Fall in der Steuerbilanz des Unternehmens gewinnerhöhend aufzulösen. Als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung zahlt die GmbH einen Einmalbetrag an den Fonds oder die Kasse. Die Übertragung auf einen Pensionsfonds kann steuer- und sozialversicherungsfrei vorgenommen werden, wenn ein Antrag gemäß § 4d Abs. 3 EStG gestellt wird. Dieser Antrag bewirkt die Verteilung der Prämienzahlung als Betriebsausgabe auf zehn Wirtschaftsjahre. In der späteren Rentenphase erzielt der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Leistungen aus der Pensionszusage Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Der Übertragungsvorgang auf die Unterstützungskasse ist für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerneutral. Die Besteuerung der Leistungen aus der Unterstützungskasse erfolgt nach § 19 EStG als Arbeitslohn. Diese Übertragungsmöglichkeit besteht allerdings nur bei rentennahen Personen oder bereits bestehenden Leistungsempfängern.
5. Liquidation der GmbH
Sollte ein Nachfolger für die GmbH nicht gefunden werden, so kann die laufende Rentenverpflichtung steuerneutral auf ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse übertragen und gegen Zahlung eines Einmalbetrages in eine Liquidationsversicherung umgewandelt werden. Die Pensionsrückstellung ist in diesem Fall gewinnerhöhend aufzulösen. Die Einmalzahlung ist als Betriebsausgabe in voller Höhe abzugsfähig. Der Versorgungsberechtigte wird sodann unmittelbar Berechtigter der abgeschlossenen Versicherung. Im Leistungsfalle sind die Zahlungen an den Versorgungsberechtigten nach § 19 EStG lohnsteuerpflichtig.
6. Zusammenfassung
Die Auflösung von Pensionsrückstellungen zwecks Veräußerung oder Liquidation eines Unternehmens bergen ein hohes Steuerrisiko. Vor dem Unternehmensverkauf oder der Unternehmensliquidation sind die Probleme einer bestehenden Pensionsrückstellung unbedingt mit einem Steuerberater zu erörtern. Andernfalls droht ein böses Erwachen.



