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12.06.2009
Bereits im Jahr 2002 hatte der BFH in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Erst damit ermöglichte es der BFH die Aufwendungen für ein Erststudium überhaupt steuerlich geltend machen zu können. Sonderausgaben sind nämlich nur dann und in entsprechender Höhe absetzbar, wenn überhaupt steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Dies ist bei vielen Studenten nicht der Fall. Werbungskosten sind hingegen immer steuerlich zu berücksichtigen. Bei fehlenden Einnahmen führt die Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten zu einem steuerlichen Verlust, der in die Zukunft vorgetragen werden kann. Dieser Verlust mindert später nach Arbeitsaufnahme die steuerpflichtigen Bezüge.
Diese Änderung der BFH-Rechtsprechung missfiel dem Gesetzgeber. Er sprach mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 den Berufsausbildungskosten ausdrücklich den Werbungskosten- und Betriebsausgabencharakter ab und ordnete sie den - nur begrenzt abzugsfähigen - Sonderausgaben zu. Gegen dieses Nichtanwendungsgesetz wendet sich der Bund der Steuerzahler in dem Musterverfahren. Er will erreichen, dass die Kosten wieder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, per "ordre de Mufti" steuersystemwidrige Zuordnungen zu treffen. Dies bekam der Gesetzgeber erst jüngst bei der Pendlerpauschale durch das Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch geschrieben.
Hinweis für die Redaktionen:
Der Steuerprozess hat niedersächsische Bezüge in mehrfacher Hinsicht:
Das Verfahren (Az.: VI R 14/07) betrifft eine Steuerzahlerin aus dem niedersächsischen Schmarsau (LK Lüchow-Dannenberg). Sie hatte im Jahr 2005 ca. 6.000 Euro für ein Lehramtsstudium gegenüber dem Finanzamt Lüchow als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid bewilligte das Finanzamt lediglich 4.000 Euro als Sonderausgaben.
Auf den erfolglosen Einspruch zog die Steuerzahlerin am 10. August 2006 mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler vor das Niedersächsische Finanzgericht (NFG). Mit Urteil 7. November 2006 wies das NFG die Klage zurück. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2006 hin, ließ der BFH mit Beschluss vom 21. März 2007 die Revision zu.
Bei dem Prozessbevollmächtigten handelt es sich um den Fachanwalt für Steuerrecht Herrn Ralf Thesing, zugleich Justiziar des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten auf dem Prüfstand
Bundesfinanzhof verhandelt BdSt-MusterprozessDiese Änderung der BFH-Rechtsprechung missfiel dem Gesetzgeber. Er sprach mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 den Berufsausbildungskosten ausdrücklich den Werbungskosten- und Betriebsausgabencharakter ab und ordnete sie den - nur begrenzt abzugsfähigen - Sonderausgaben zu. Gegen dieses Nichtanwendungsgesetz wendet sich der Bund der Steuerzahler in dem Musterverfahren. Er will erreichen, dass die Kosten wieder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, per "ordre de Mufti" steuersystemwidrige Zuordnungen zu treffen. Dies bekam der Gesetzgeber erst jüngst bei der Pendlerpauschale durch das Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch geschrieben.
Hinweis für die Redaktionen:
Der Steuerprozess hat niedersächsische Bezüge in mehrfacher Hinsicht:
Das Verfahren (Az.: VI R 14/07) betrifft eine Steuerzahlerin aus dem niedersächsischen Schmarsau (LK Lüchow-Dannenberg). Sie hatte im Jahr 2005 ca. 6.000 Euro für ein Lehramtsstudium gegenüber dem Finanzamt Lüchow als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid bewilligte das Finanzamt lediglich 4.000 Euro als Sonderausgaben.
Auf den erfolglosen Einspruch zog die Steuerzahlerin am 10. August 2006 mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler vor das Niedersächsische Finanzgericht (NFG). Mit Urteil 7. November 2006 wies das NFG die Klage zurück. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2006 hin, ließ der BFH mit Beschluss vom 21. März 2007 die Revision zu.
Bei dem Prozessbevollmächtigten handelt es sich um den Fachanwalt für Steuerrecht Herrn Ralf Thesing, zugleich Justiziar des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V.



