LV Niedersachsen und Bremen - Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

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17.01.2012

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

FG Düsseldorf – 15 K 4450/11
Streitfrage: Bekommt der Steuerzahler vom Finanzamt eine Steuererstattung, so muss das Finanzamt in bestimmten Fällen neben der Steuererstattung auch Zinsen zahlen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die vom Finanzamt gezahlten Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen daher – wie Zinsen aus Sparbüchern oder anderen Kapitalanlagen – prinzipiell auch der Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte dem widersprochen und entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen nicht steuerpflichtig sind (VIII R 33/07). Durch eine rückwirkende gesetzliche Verschärfung sollte dieses Urteil ausgehebelt werden. Ob dies zulässig ist, muss nun gerichtlich geklärt werden.

In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Dezember 1998 eine Abfindung wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Bis dahin galt für Abfindungen die Besteuerung nach dem halben Durchschnittssteuersatz. Das Finanzamt wollte die Abfindung nach der sogenannten Fünftel-Regelung versteuern, weil der Gesetzgeber die günstigere Steuerregel rückwirkend gestrichen hatte. Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr. Mit Hilfe des BdSt klagte der Kläger die Anwendung des halben Durchschnittsteuersatzes ein (BFH – IX R 54/05). Im Jahr 2011 gab das Finanzamt nach, änderte den Einkommensteuerbescheid des Klägers und zahlte die zu viel entrichtete Einkommensteuer an den Kläger zurück. Der Kläger erhielt neben der Steuererstattung auch Erstattungszinsen für knapp 10 Jahre. Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Erstattungszinsen zu versteuern. Zudem berücksichtigte das Finanzamt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht. Dagegen richtet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren vor dem FG Düsseldorf.

Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: Sprungklage eingelegt


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