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17.01.2012
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Dezember 1998 eine Abfindung wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Bis dahin galt für Abfindungen die Besteuerung nach dem halben Durchschnittssteuersatz. Das Finanzamt wollte die Abfindung nach der sogenannten Fünftel-Regelung versteuern, weil der Gesetzgeber die günstigere Steuerregel rückwirkend gestrichen hatte. Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr. Mit Hilfe des BdSt klagte der Kläger die Anwendung des halben Durchschnittsteuersatzes ein (BFH – IX R 54/05). Im Jahr 2011 gab das Finanzamt nach, änderte den Einkommensteuerbescheid des Klägers und zahlte die zu viel entrichtete Einkommensteuer an den Kläger zurück. Der Kläger erhielt neben der Steuererstattung auch Erstattungszinsen für knapp 10 Jahre. Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Erstattungszinsen zu versteuern. Zudem berücksichtigte das Finanzamt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht. Dagegen richtet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren vor dem FG Düsseldorf.
Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: Sprungklage eingelegt
Klageschrift
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
FG Düsseldorf – 15 K 4450/11Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: Sprungklage eingelegt
Klageschrift



