Erwerbsminderungsrente
Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz 2005Die Erwerbsminderungsrente gehört zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG. Bis einschließlich des Jahres 2004 werden die Erwerbsminderungsrenten, als sogenannte abgekürzte Leibrenten, lediglich mit dem Ertragsanteil der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert. Mehr dazu
Vermietungsabsicht
Langjähriger LeerstandGrundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass diese Tätigkeit auch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, solange als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Mehr dazu
Verfahrensrecht
Teileinspruchsentscheidung ohne StreitfrageMit Wirkung vom 19.12.2006 ist die Möglichkeit von Teileinspruchsentscheidungen eingeführt worden. Danach kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat dann in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll. Mehr dazu
Dienstwagen
Fahrten Wohnung-ArbeitsstätteSoweit ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, ist dieser geldwerte Vorteil, soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, nach der sogenannten 1 %-Regelung zu erfassen. Wird der Dienstwagen darüber hinaus auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist hierfür zusätzlich ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Mehr dazu
Akteneinsicht
Kein unbeschränktes Recht im BesteuerungsverfahrenIm Allgemeinen Verwaltungsverfahren regelt § 29 VwVfG das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten. Im Besteuerungsverfahren gibt es in der Abgabenordnung keine ausdrückliche Bestimmung, die ein Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters oder Beraters regelt. Mehr dazu
Betriebs-Pkw
Kein Ansatz einer Privatnutzung bei Vorhandensein gleichwertiger PrivatfahrzeugeGrundsätzlich gehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung von einer Vermutung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw aus. Dieser allgemeine Erfahrungssatz, dass ein Dienstfahrzeug auch privat genutzt werde, gelte grundsätzlich auch dann, wenn ein Privatfahrzeug zur Verfügung stehe, dem Dienstfahrzeug aber weder im Status noch Gebrauchswert vergleichbar sei. Mehr dazu
Auslandsübernachtungen eines Arbeitnehmers
Pauschbetrag auch bei Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen?Im Besprechungsfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dessen beruflich veranlasste Aufwendungen für Übernachtungen im Ausland nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlich entstandenen Höhe steuerfrei erstattet. Mehr dazu
