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17.10.2011
Unschädlich sei aber eine isolierte Gestellung von Geschirr durch die Gaststätte der Ehefrau des Party-Service-Betreibers. Unter Bezugnahme auf die kürzliche Entscheidung des EuGH vom 04.04.2011 (Rs. C-502/09) führt das Finanzgericht aus, dass bei Leistungen eines Party-Services durch die Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung grundsätzlich ein prägendes Dienstleistungselement vorliege und daher insgesamt der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden sei. Ausnahmen seien nur dann zu machen, wenn der Party-Service lediglich Standardspeisen ohne die Erbringung von zusätzlichen Dienstleistungselementen liefere. Da im Besprechungsfall die Ehefrau des Klägers Geschirr, Besteck etc. zur Verfügung gestellt habe, seien die Leistungen getrennt zu behandeln. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger und seine Ehefrau für ihre jeweiligen Leistungen getrennte Rechnungen erstellt haben. Sie seien nach Außen als selbständige Unternehmer aufgetreten. Das von den Eheleuten entwickelte Gesamtkonzept trete daher in den Hintergrund. Neben der getrennten Rechnungsstellung hatten die Ehegatten im Besprechungsfall auch getrennte Konten und eine getrennte Buchführung. Nach alledem seien die Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz und die Dienstleistungselemente mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Ein Missbrauch i.S.d. § 42 AO liege nach Auffassung der Richter nicht vor, da die Aufteilung in zwei eigenständige Unternehmen eine zulässige Form der steuerlichen Gestaltung sei.
Praxistipp:
Nach diesem Urteil kann die negative Abfärbung der Dienstleistungselemente bei Speiselieferungen durch Aufteilung in zwei verschiedene Unternehmen vermieden werden.
Umsatzsteuer
Speiselieferungen durch Party-Service und ZusatzdienstleistungenPraxistipp:
Nach diesem Urteil kann die negative Abfärbung der Dienstleistungselemente bei Speiselieferungen durch Aufteilung in zwei verschiedene Unternehmen vermieden werden.



