Verankerung der Schuldenbremse in der Niedersächsischen Verfassung
BdSt-Stellungnahme zum GesetzentwurfDer vorliegende Gesetzentwurf kommt den Vorgaben des Grundgesetzes in Art. 109 Abs. 3, Satz 1 nach, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Daneben werden Ausnahmen vom strukturellen Schuldenverbot geregelt, nämlich die Möglichkeiten der konjunkturellen und der katastrophenbedingten Kreditfinanzierung des niedersächsischen Haushaltes, so wie es Art. 109, Abs. 3, Satz 2 GG als künftige Gestaltungsräume zulässt. Der Gesetzentwurf entspricht somit dem Sinn und dem Zweck der im GG vorgegebenen Schuldenbremse. Er ist damit grundsätzlich geeignet, die für das Land Niedersachsen bedrohliche Schuldenspirale zum Stillstand zu bringen und gleichzeitig den Staat in Krisenzeiten handlungsfähig zu halten.
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