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09.06.2010
In der Besprechungsentscheidung hatte das Finanzgericht die höchst umstrittene Frage zu beantworten, ob eine Teileinspruchsentscheidung auch erlassen werden kann, wenn vom Steuerpflichtigen außer den Streitfragen, über die noch nicht entschieden werden soll oder kann, keine weiteren Einwendungen gegen den Steuerbescheid vorgebracht werden (sog. Teileinspruchsentscheidung ohne Streitfrage).
Dies bejaht das Finanzgericht. Nach dem möglichen Wortsinn ließen sich alle Fälle unter die gesetzliche Vorschrift fassen, in denen das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gefördert werde. Damit seien auch die Fälle erfasst, in denen nicht weiter begründete Teile eines Einspruchs durch eine Teileinspruchsentscheidung beschieden würden, insbesondere bei Massenverfahren. (FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2009, Az. 5 K 208/08, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 5/09)
Hinweis für die Praxis:
Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 12.12.2007 (Az. 7 K 249/07) entschieden, dass eine Teileinspruchsentscheidung nur dann ergehen könne, wenn auch über einen entscheidungsreifen Teil des Einspruchsbegehrens entschieden werde. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. BFH: III R 39/08). Es bleibt zu hoffen, dass der BFH der rechtschutzverkürzenden Praxis der Finanzbehörden durch den Erlass von Teileinspruchsentscheidungen bei fehlender Entscheidung über eine Streitfrage eine klare Absage erteilt.
Verfahrensrecht
Teileinspruchsentscheidung ohne StreitfrageDies bejaht das Finanzgericht. Nach dem möglichen Wortsinn ließen sich alle Fälle unter die gesetzliche Vorschrift fassen, in denen das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gefördert werde. Damit seien auch die Fälle erfasst, in denen nicht weiter begründete Teile eines Einspruchs durch eine Teileinspruchsentscheidung beschieden würden, insbesondere bei Massenverfahren. (FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2009, Az. 5 K 208/08, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 5/09)
Hinweis für die Praxis:
Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 12.12.2007 (Az. 7 K 249/07) entschieden, dass eine Teileinspruchsentscheidung nur dann ergehen könne, wenn auch über einen entscheidungsreifen Teil des Einspruchsbegehrens entschieden werde. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. BFH: III R 39/08). Es bleibt zu hoffen, dass der BFH der rechtschutzverkürzenden Praxis der Finanzbehörden durch den Erlass von Teileinspruchsentscheidungen bei fehlender Entscheidung über eine Streitfrage eine klare Absage erteilt.



