LV Niedersachsen und Bremen - Vorsteuerabzug

Aus unserer Arbeit > Steuertipps
17.08.2010

Vorsteuerabzug

Besitz der Originalrechnung

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer eine den Rechnungsvorschriften entsprechende Rechnung besitzt. Es stellt sich die Frage, wie sich der Verlust der Rechnung auf den Vorsteuerabzug auswirkt.

In der Besprechungsentscheidung stellt das Finanzgericht fest, dass für den Fall, dass die Rechnung bei Ablauf des Besteuerungszeitraums vorgelegen habe, der spätere Verlust des Abrechnungspapiers den bereits entstandenen Abzugsanspruch nicht automatisch rückwirkend zum Erlöschen bringe. Entscheidend sei vielmehr, dass das Finanzamt bzw. das Finanzgericht bei Zweifeln die Überzeugung gewinne, dass die ordnungsgemäße Rechnung zum Abzugszeitpunkt im Original vorgelegen habe. Hierfür treffe den Unternehmer die volle Darlegungs- und Beweislast.

Er habe darzulegen und nachzuweisen, dass der leistende Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt habe. Diesen Nachweis könne der Unternehmer nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Im Streitfall konnte dieser Beweis nicht geführt werden, da allein der Hinweis auf die Verbuchung der Rechnung und den späteren Verlust nicht ausreiche.

(FG München, Urteil vom 21. Januar 2009, Aktenzeichen 14 K 2093/08, rechtskräftig)

Suche
Staatsverschuldung in Niedersachsen
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0