LV Niedersachsen und Bremen - Werbungskosten

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23.09.2011

Werbungskosten

Doppelte Haushaltsführung bei geplantem Familiennachzug

Im Rahmen der notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur die Kosten steuerlich berücksichtigt und als Werbungskosten abgezogen werden, die durch die Anmietung einer Wohnung entstehen, die auf den Steuerpflichtigen als Einzelperson zugeschnitten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung eines geplanten Familiennachzuges eine deutliche größere Wohnung anmietet.

Im Besprechungsfall machte der Kläger für einige Monate Mietaufwendungen für eine 5-Zimmer-Wohnung in der Nähe seines neuen Arbeitsplatzes als Kosten doppelter Haushaltsführung geltend. Die Familie des Klägers zog in diese Wohnung nach und gab die bisherige Familienwohnung auf. Die Wohnfläche der 5-Zimmer-Wohnung betrug 165 qm. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aber nur die Kosten einer Mietwohnung mit einer Fläche von 60 qm. Die Anerkennung der tatsächlich angefallenen Mietaufwendungen lehnte es ab, da nur die „angemessenen Unterkunftskosten“ für die Zweitwohnung am Arbeitsort zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des BFH sei für eine Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins angemessen. Im Besprechungsfall bestätigte das FG Nürnberg diese Grundsätze. Der Werbungskostenabzug sei nach Auffassung des Gerichts auf das zur „Zweckverfolgung Erforderliche“ begrenzt. Als Unterkunft am Arbeitsort sei nur eine Wohnung mit dem Zuschnitt auf eine Einzelperson erforderlich. Hierfür sei eine Wohnflächenobergrenze von 60 qm anzusetzen. Nach Auffassung des Senats sei auch das Vorbringen des Klägers, er habe wegen des geplanten und zeitnah durchgeführten Familienumzugs direkt eine größere Wohnung anmieten müssen, unbeachtlich. Das Merkmal „notwendig“ orientiere sich am Abzugszweck, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich sei. Die Größe der Familie und die angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spiele keine Rolle. Es sei nicht Zweck der Abzugsfähigkeit, dem Steuerpflichtigen den Familiennachzug zu ermöglichen oder zu vereinfachen.

Urteil des FG Nürnberg vom 21.07.2010, 6 K 428/10 – Revision eingelegt, AZ des BFH: VI R 2/11

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