Zweitwohnung
PKW-Stellplatzkosten bei doppelter HaushaltsführungDer Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Diese setzen sich zusammen aus Kosten für seine Unterkunft sowie für einen PKW-Stellplatz. Die Mehraufwendungen für die Zweitwohnung wurden im Rahmen der Gewährung der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Die Kosten für den PKW-Stellplatz wurden indessen nicht zum Abzug zugelassen. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach an, versagte jedoch die Kosten für die Stellplatzmiete. Bei diesen Kosten handele es sich nicht um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Zwischen Wohnkosten und Stellplatzkosten müsse differenziert werden. Ein PKW-Stellplatz gehöre nicht zwingend zu einer Wohnung. Im Streitfall zahlte der Kläger für seinen PKW-Stellplatz separate Miete in Höhe von 60 Euro monatlich. Auch wurden für Wohnung und Stellplatz zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen. Darüber hinaus sei das Argument des Klägers, in der heutigen Zeit gehöre ein PKW zur allgemeinen Lebensführung und die Kosten für einen Stellplatz zu den allgemeinen Wohnungskosten, nicht stichhaltig. Es obliege der individuellen Entscheidung jedes Einzelnen, ob er einen PKW vorhalte und wie er ihn unterstelle. Die Kosten für den Stellplatz seien im Gegensatz zu den Mietkosten für die Wohnung nicht „notwendig“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
(Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.06.2011, Aktenzeichen: 1 K 22/10 - Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 50/11).



