LV Niedersachsen und Bremen - "Soli-Einsprüche ruhenlassen"

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14.04.2009

"Soli-Einsprüche ruhenlassen"

Bund der Steuerzahler fordert den niedersächsischen Finanzminister Möllring auf, die steuerzahlerfreundliche Praxis anderer Bundesländer zu übernehmen

Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. fordert Finanzminister Möllring auf, die Finanzämter in Niedersachsen anzuweisen, Einsprüche gegen Steuerbescheide wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ruhen zu lassen. Die derzeitige niedersächsische Praxis, zu der "Soli-Frage" nur nach Einzelfallprüfung zu entscheiden, sei unangemessen. Sie erhöhe den Verwaltungsaufwand, führe zu gegensätzlichen Finanzamtsentscheidungen im Lande und weiche von einer steuerzahlerfreundlichen Handhabung in den meisten anderen Bundesländern ab. Gegen den Solidaritätszuschlag führt der Bund der Steuerzahler einen Musterprozess vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

Von einer bundeseinheitlichen Anweisung, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 geltend gemacht wird, unabhängig vom Einzelfall allgemein nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen können, hat der Bundesfinanzminister ausdrücklich abgesehen. Damit obliegt es den jeweiligen Bundesländern zu entscheiden, ob entsprechende Einspruchsverfahren generell zum Ruhen gebracht werden. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler teilte das Niedersächsische Finanzministerium mit, dass keine generelle "Zweckmäßigkeitsruhe" angeordnet werde, sondern der einzelne Finanzbeamte über das Ruhenlassen entscheide. Nach einer aktuellen Erhebung des Bundesverbandes des Bundes der Steuerzahler lassen die meisten Finanzverwaltungen der Bundesländer die Verfahren dagegen von Amtswegen ruhen. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen weichen davon ab.

Der Bund der Steuerzahler wendet sich mit seinem Musterprozess zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 7 K 143/07) gegen die seit dem Jahr 1995 ununterbrochene Erhebung des Solidaritätszuschlags. Der Solidaritätszuschlag ist als Ergänzungsabgabe zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt worden und wird zurzeit immer noch in Höhe von 5,5 Prozent von der Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Aufgrund der jahrelangen Erhebung ist der Solidaritätszuschlag zu einer Dauersteuer geworden, der nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler allerdings die finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen fehlen.

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